Rn. 165

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Nach der vom IV. Senat des BFH 1966 initiierten sog "Gepräge-Rspr" (BFH BStBl III 1966, 171; bestätigt durch BFH BStBl II 1972, 799; 1976, 480; 1977, 776) begründete eine nur vermögensverwaltende (oder luf) Betätigung einer GmbH & Co KG, an der als einzige Komplementärin eine kraft Rechtsform (§ 8 Abs 2 KStG) gewerbliche GmbH beteiligt war, durch die GmbH Rechtswirkungen dahingehend, alle Einkünfte der GmbH & Co KG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren (Fiktion: gewerbliche Prägung mit der Folge, dass entstandene stille Reserven und negative Kapitalkonten besteuert werden konnten). Gleiches galt für den Fall, dass an einer GbR oder OHG/KG ausschließlich KapGes beteiligt sind (BFH BStBl II 1973, 405). Die auf den Betrieb durch die Komplementär-GmbH angelegte PersGes sollte auch gewerbesteuerlich ebenso behandelt werden wie eine KapGes.

 

Rn. 166

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Der IV. Senat des BFH, der 1966 die Gepräge-Rspr begründet hatte, bereitete schließlich mit seinem Vorlagebeschluss von 1982 an den GrS, in Befassung mit einer Abschreibungsgesellschaft, das Ende selbst vor (BFH BStBl II 1982, 771). Der GrS hat 1984 die Gepräge-Rspr aufgegeben und festgestellt, dass für die Qualifizierung der aus der Tätigkeit einer PersGes resultierenden Einkunftsart die Rechtsform der Gesellschafter unerheblich ist, es vielmehr allein auf die Tätigkeit der PersGes als solcher ankommt, wie sie sich als gemeinsame Betätigung der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit darstellt (GrS BFH BStBl II 1984, 751). Nach dem Beschluss des GrS entfiel die gewerbliche Prägung auch für vermögensverwaltende PersGes, an denen ausschließlich KapGes beteiligt waren. Der GrS erkannte der Gepräge-Rspr auch nicht den Charakter des Gewohnheitsrechtes zu.

Nach Aufgabe der Gepräge-Rspr bewirkte die Beteiligung einer GmbH an einer nicht gewerblich tätigen GmbH & Co KG lediglich, dass

(1) einkommen- und körperschaftsteuerlich die Einkünfte der KG, soweit sie anteilig der GmbH zuzurechnen waren, in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren und umzurechnen waren (s Rn 164) und
(2) der Gewerbeertrag der beteiligten GmbH sich um den Beteiligungsertrag veränderte: die Kürzungs- und Hinzurechnungsvorschriften des § 8 Nr 8 GewStG und § 9 Nr 2 GewStG greifen insoweit nicht ein, weil sie die Beteiligung an einer gewerblich tätigen PersGes voraussetzen.

Mit der Aufgabe der Gepräge-Rspr durch den GrS wechselte die vermögensverwaltende GmbH & Co KG somit die Einkunftsart, es sei denn, wegen Zahl oder Fristigkeit von Veräußerungen war die Grenze zur Gewerblichkeit ohnehin überschritten: s Rn 131ff zum gewerblichen Grundstückshandel. Hinweis auf BMF v 10.01.1985, BStBl I 1985, 48.

 

Rn. 167–168

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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