Rn. 387

Stand: EL 145 – ET: 08/2020

Bei der echten Betriebsaufspaltung werden beim Verpächter Vorräte vorhanden sein. Diese können an den Pächter verkauft werden mit Rückkaufsklausel o aber auch als sog Warendarlehen (Nachrangdarlehen gemäß § 39 Abs 1 Nr 5, Abs 5 InsO) mit der Verpflichtung überlassen werden, bei Vertragsende den gleichen Bestand nach Art, Größe sowie Zusammensetzung wieder zurückzugeben (s Schubert/Küting, Beil 7 zu DB 1976, 10). Der Verpächter aktiviert im Falle des Warendarlehens seinen Rückgabeanspruch, muss aber abweichend von der normalen Betriebsverpachtung den gleichen Wert (Anpassung an gestiegene Wiederbeschaffungskosten) aktivieren, den die pachtende Betriebsgesellschaft als Rückgabeverpflichtung passiviert hat, soweit deren Bonität zweifelsfrei ist (BFH v 17.02.1998, BStBl II 1998, 505; BFH BStBl II 1975, 700; BStBl III 1966, 51).

Preissteigerungen mit entsprechend erhöhtem Vorratswert bei der Betriebsgesellschaft führen beim Besitzunternehmen zum Ausweis von nicht verwirklichten Gewinnen. Es empfiehlt sich somit, vorhandene Waren zu verkaufen (unter Verrechnung mit übernommenen Verbindlichkeiten), statt sie darlehensweise zu überlassen. Das Sachwertdarlehen stellt bei der GewSt eine Dauerschuld dar (BFH BStBl III 1966, 51). Der BFH gibt zur Bilanzierung folgendes Bsp:

 

Beispiel (BFH BStBl III 1959, 197/200):

Die Grundstücks-OHG X gibt der Betriebs-GmbH Y ein Sachwertdarlehen in Form vertretbarer Gegenstände des Vorratsvermögens in Höhe von 1000 Einheiten zum Marktpreis von 100 000. Y verarbeitet und verkauft diese Vorräte und erzielt einen Erlös von 180 000. Als Ersatz beschafft Y Vorräte gleicher Art und Menge zum Anschaffungspreis (Marktpreis) von 150 000. Hieraus ergibt sich ein Rohertrag von 80 000, der sich um die Erhöhung der Sachwertschuld (50 000) vermindert, sodass ein Gesamtergebnis von 30 000 bleibt. Bei der X-OHG ist steuerlich ggf außerhalb der Bilanz der Betrag von 50 000 dem Gewinn hinzuzusetzen.

Werden die von der X-OHG übernommenen Einheiten in voller Höhe als eiserner Bestand bei der Y-GmbH geführt und sind am Ende des Jahres Vorräte gleicher Menge und Art wieder vorhanden, so ergibt sich bei Y ein Rohertrag von 30 000, der auch dem Gesamtergebnis entspricht.

Bei der X-OHG beträgt das Gesamtergebnis, da die Sachwertforderung unverändert bleibt, 0,00.

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