Rn. 397

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Besitzunternehmen, die ihr AV an eine Betriebs-KapGes verpachtet haben und wegen Betriebsaufspaltung gewerblich tätig sind, sind nicht verpflichtet, durchgängig korrespondierend zu bilanzieren und ihren Gewinn aufgrund BV-Vergleichs gemäß § 4 Abs 1 EStG zu ermitteln; sie können vielmehr in Ausübung des Wahlrechts den Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermitteln, wenn sie nicht handelsrechtlich dazu verpflichtet sind (idR nicht wegen bloßer Vermögensverwaltung) oder sich dies aus § 141 AO ergibt. Pachteinnahmen sind dann nur insoweit zu berücksichtigen, als sie dem Besitzunternehmen im Streitjahr zugeflossen sind (§ 11 Abs 1 S 1 EStG); bei beherrschenden Gesellschaftern liegt der Zufluss aber bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Pachtforderung vor, da sich ein beherrschender Gesellschafter üblicherweise jederzeit geschuldete Beträge auszahlen lassen kann: FG Ha v 10.08.2012, 6 K 221/10, GmbHR 2012, 1372.

 

Rn. 398–399

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

vorläufig frei

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