Rn. 1d

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

§ 15 Abs 3 Nr 1 EStG – jetzt Hs 1 – (einheitliche Beurteilung einer nur teilweise gewerblich tätigen PersGes) und § 15 Abs 3 Nr 2 EStG (gesetzliche Regelung der "gewerblich geprägten" PersGes, im Wesentlichen GmbH & Co KG, wurden durch das StBereinG 1986, BGBl I 1985, 2436, eingefügt.

§ 15 Abs 3 Nr 1 Hs 2 EStG: Nach der Neufassung durch das JStG 2007 v 13.12.2006, BStBl I 2007, 28 (s vor § 1 Rn 173 (Bitz)) werden in vollem Umfang Einkünfte aus Gewerbetrieb erzielt, wenn eine freiberufliche oder vermögensverwaltende Ober-PersGes – auch passive – gewerbliche Beteiligungseinkünfte iSv § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG von einer Unter-PersGes "bezieht". Damit soll verhindert werden, dass bei einer PersGes neben gewerblichen Einkünften weitere Einkunftsarten stehen (weiterhin auch Vereinfachung durch fehlende Abgrenzung des Vermögens): gegen BFH v 06.10.2004, BStBl II 2005, 383 (s BFH v 26.06.2014, BFH/NV 2014, 1826 Rz 23).

§ 15 Abs 3 Nr 1 S 2 EStG: Durch das JStG 2019 (s vor § 1 Rn 233 (Bitz)) wurden gegen BFH v 12.04.2018, BFH/NV 2018, 881 die bisherige Rspr und Verwaltungsauffassung zu § 15 Abs 3 Nr 1 Hs 1 EStG wieder hergestellt und rückwirkend abgesichert, wonach eine luf, freiberuflich oder vermögensverwaltend tätige PersGes auch dann in vollem Umfang gewerbliche Einkünfte bezieht, wenn sie daneben nur negative gewerbliche Einkünfte aus Beteiligung(en) erzielt (sog Aufwärtsinfektion).

Nach § 52 Abs 23 EStG ist die rechtsprechungsbrechende Neuregelung des § 15 Abs 3 Nr 1 S 2 EStG auch für VZ vor 2019 anzuwenden.

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