Rn. 383

Stand: EL 114 – ET: 02/2016

Angesprochen ist der Fall der Bilanzierung bei zunächst fälschlich nicht erkannter Betriebsaufspaltung (umgekehrt, bei irrtümlicher Annahme einer nicht gegebenen Betriebsaufspaltung, zB wegen Ehegatten-GbR, s Rn 330; auch s Rn 305 zu (2)). Eine Ehegatten-GbR erklärte hinsichtlich der Immobilie Einkünfte aus VuV, weil die Eheleute die Immobilie nicht als wesentliche Betriebsgrundlage ansahen. Im Rahmen einer ersten Bp wurde die Auffassung der Eheleute bestätigt. Im Rahmen einer Anschluss-Bp änderte das FA seine Auffassung. Für die noch änderbaren VZ stellte das FA Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest. Hierzu hat der BFH entschieden, dass bei unbewusst vorliegender Betriebsaufspaltung der Gewinn des Besitzunternehmens durch BV-Vergleich zu ermitteln ist: BFH BFH/NV 1998, 1202; BStBl II 1989, 714. Es besteht nun die Frage, ob die verpachtete Immobilie in der Anfangsbilanz mit den fortgeführten AK oder mit dem Teilwert zu Jahresbeginn zu bewerten ist.

In die Anfangsbilanz der GbR ist die verpachtete Immobilie nach den Grundsätzen der Bilanzberichtigung nicht mit ihrem Teilwert zu Jahresbeginn, sondern mit den Werten anzusetzen, die sich bei ordnungsgemäßer Fortführung einer gedachten Eröffnungsbilanz ergeben hätten: BFH v 29.11.2012, IV R 37/10, BFH/NV 2013, 910; BFH v 24.10.2001, BFH/NV 2002, 265; BFH BFH/NV 1998, 1202; 1998, 578; BStBl II 1978, 191. Soweit nach BFH BFH/NV 1998, 578 das Gebäude mit dem Wert einzubuchen sei, der bei von Anfang an richtiger Bilanzierung (also auch mit erhöhter AfA wegen BV = verloren) zu Buch stehen würde, erscheint dies allerdings mit Rücksicht auf die gebotene Nachholung zu niedriger Abschreibung im PV inkonsequent. Es sollte vielmehr der Anfangswert, gekürzt nur um die tatsächlich vorgenommenen Absetzungsbeträge, in die Bilanz eingesetzt werden: so auch Blümich/Wacker, § 4 EStG Rz 338; aA erneut BFH v 24.10.2001, BStBl II 2002, 265.

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