Rn. 177

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Für nachfolgend gestaltete vermögensverwaltende PersGes gilt die Fiktion der gewerblichen Prägung, wenn sie nicht bereits ohnehin (teils) eigengewerblich tätig sind; weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht:

  • Gesellschafter einer GbR, OHG und evtl KG sind ausschließlich KapGes (zB die A-GmbH und die B-GmbH sind alleinige Gesellschafter der A & B OHG). Bei einer KG aber s Rn 178, 2. und 3. Spiegelstrich, und s Rn 176b.
  • Alleinige persönlich haftende Gesellschafterin einer KG ist eine GmbH oder strukturgleiche ausländische KapGes, die auch alleinige Geschäftsführerin ist (die A-GmbH ist persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin der A-GmbH & Co KG).
  • Eine GmbH ist alleinige persönlich haftende Gesellschafterin einer KG, neben ihr sind Nicht-Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt (die A-GmbH ist einzige persönlich haftende Gesellschafterin der A-GmbH & Co KG. Neben der A-GmbH sind E und F Geschäftsführer der A-GmbH & Co KG. E und F sind an der Gesellschaft nicht beteiligt).
  • Eine GbR oder OHG besteht nur aus KapGes.
  • Alleinige persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co KG ist eine gewerblich geprägte GmbH & Co KG, bei der wiederum alleinige persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist, so bei der doppelstöckigen GmbH & Co KG (die B-GmbH & Co KG ist alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der A-GmbH & Co KG).
  • Eine GmbH & atypisch Still.
 

Rn. 178

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Keine gewerblich geprägten PersGes liegen bei nachfolgenden Gestaltungen vor:

  • An einer GbR oder OHG sind neben KapGes auch natürliche Personen beteiligt (an der A/B/C-OHG sind die A-GmbH und die Gesellschafter B und C beteiligt).
  • An einer KG sind als Komplementäre nur natürliche Personen oder neben KapGes auch natürliche Personen beteiligt (an der A & B-KG sind die A-GmbH und B als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt).
  • Bei einer KG ist der Komplementär in der Rechtsform der KapGes von der Geschäftsführung ausgeschlossen und stattdessen sind Kommanditisten (natürliche Personen/PersGes/KapGes) zur Geschäftsführung berufen (an der A-GmbH & Co KG ist die A-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt, sie ist jedoch von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Geschäftsführer sind die Kommanditisten B und/oder C-GmbH).
  • Bei einer KG sind neben dem Komplementär in der Rechtsform der KapGes Kommanditisten (natürliche PersGes/KapGes) zur Geschäftsführung berufen (an der A-GmbH & Co KG ist die A-GmbH als alleinige persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt, neben ihr sind jedoch die Kommanditisten B und/oder C-GmbH zu weiteren Geschäftsführern bestellt).
  • Alleiniger persönlich haftender Gesellschafter einer nur vermögensverwaltend tätigen KG ist eine Stiftung (Stiftung & Co KG) oder Genossenschaft oder VVaG: s Rn 42.

Mit den vorstehenden Bsp sind zugleich Möglichkeiten aufgezeigt, den Nachteilen der Gepräge-Gesetzgebung und damit der Annahme eines Gewerbebetriebs zu entgehen.

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