Rn. 4

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Ein Gewerbebetrieb kann – vorübergehend, ohne zeitliche Grenze – ruhen, ua bei Saisonbetrieben oder bei Verbüßung einer Freiheitsstrafe (s Rn 143) und bei Betriebsverpachtung im Ganzen (s Rn 141ff) oder Betriebsverpachtung an verschiedene Nutzer oder Teilnichtverpachtung (s Rn 143 Betriebsunterbrechung ieS). Der ruhende Gewerbebetrieb erzielt zwar gewerbliche Einkünfte iSd EStG, nicht aber iSd GewSt wegen fehlender werbender Tätigkeit: s FG Sa v 08.11.2012, EFG 2013, 386 betreffend Betriebsverpachtung.

Eine Betriebsaufgabe – mit Überführung der (restlichen) WG ins PV – ist erst dann anzunehmen, wenn deutlich der Entschluss zum Ausdruck gebracht wird, die gewerbliche Tätigkeit nicht mehr aufnehmen zu wollen und stille Reserven von ins PV übernommenen WG der Besteuerung zu unterwerfen, oder das FA Tatsachen feststellt, die eine im Wesentlichen identitätswahrende Betriebsfortführung als nicht ernsthaft möglich erscheinen lassen: § 16 Abs 3b EStG idF StVereinfG 2011 (s Rn 144) und schon RFH RStBl 1935, 625; wegen der Folgen s Rn 149. § 16 Abs 3b EStG und schon BFH BStBl III 1964, 406 verlangen eine entsprechende Erklärung gegenüber dem FA, auch s Rn 144.

Die Absicht, den Betrieb fortbestehen zu lassen, kann ua zum Ausdruck gelangen durch Fortführung der Firma und Aufrechterhaltung der kaufmännischen Buchführung mit regelmäßiger Erstellung eines Abschlusses.

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