Rn. 382

Stand: EL 114 – ET: 02/2016

Hierzu hat der BFH v 07.10.1997, GmbHR 1998, 846 festgestellt, dass die Aufbauten bis zum Pachtende der GmbH zuzurechnen und auch von dieser zu bilanzieren seien, wenn die GmbH die Bauten während der gesamten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nutzen durfte und auch tatsächlich genutzt hat. Im Urteilsfall verpachtete eine GbR an eine Betriebs-GmbH ein unbebautes Grundstück und im Anschluss errichtete (und bilanzierte) die GmbH über mehrere Jahre hinweg Aufbauten auf dem GbR-Grundstück, die nach Vertragsvereinbarung bei Pachtende entschädigungslos der GbR zustehen sollten. Indizien hierfür sind nach Ansicht des BFH, dass die nutzende GmbH

- die Bauten in ihrer Bilanz ausweist und
- die AfA über die betriebsgewöhnliche

Nutzungsdauer bis zu deren Erschöpfung in Anspruch nimmt. Die Ausgestaltung des Pachtvertrages im Hinblick auf eine kürzere Pachtdauer hat keinen entscheidenden Einfluss auf die wirtschaftliche Zuordnung, wenn die tatsächliche Durchführung aufgrund immer wieder konzedierter Verlängerung bzw schon bei Neuabschluss des Pachtvertrages auf die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bezogen ist (zur Problematik einer vGA durch solche Aufbauten einer GmbH auf einem Gesellschafter-Grundstück Hinweis auf BFH v 30.07.1997, BStBl II 1998, 402).

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