Rn. 311

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Mitbestimmungs- und betriebsverfassungsrechtliche Gründe können für die Betriebsaufspaltung sprechen. Die Aufspaltung unterliegt idR nicht der Mitbestimmung, vgl Weimar/Alfes, BB 1993, 783. Zur Anwendung der Konzernrechnungslegungsvorschriften vgl Küting, DStR 1987, 347 und Hoyningen/Huene, BB 1987, 999.

Die Betriebsaufspaltung ist eine sozialplanpflichtige Betriebsänderung (BAG vom 16.06.1987, ZIP 1987, 1068; vgl hierzu Jäger, BB 1988, 1036; Bork, BB 1989, 2181). Wegen der Zuordnung der ArbN zur Betriebs-GmbH s BAG vom 21.02.2013, DB 2013, 1178.

Weiterhin ist die Haftungsgefahr aus § 613a BGB bei Rückgabe des Betriebs bei Pachtende zu beachten: hierzu s Moog, DStR 1997, 457; Weimar/Alfes, BB 1993, 783. Allerdings hat das BAG vom 18.03.1999, DB 1999, 1223, entschieden, dass die Rückgabe eines verpachteten Betriebs an den Verpächter nach Ablauf des Pachtverhältnisses nur dann einen Betriebsübergang darstellt, wenn der Verpächter den Betrieb tatsächlich weiterführt. Die bloße Möglichkeit, den Betrieb selbst unverändert fortführen zu können, erlaubt nicht die Annahme eines Betriebsübergangs (Anpassung an die Rspr des EuGH). Die bloße Instandsetzung der Betriebsräume und die Suche nach einem neuen Pächter oder Mieter stellen keine bestimmungsgemäße Nutzung des Betriebs dar. Allein die Rückgabe des Pachtbetriebs an den Verpächter bewirkt deshalb keinen Betriebsübergang gemäß § 613a BGB gemäß BAG.

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