Rn. 1b

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Nach § 4 Abs 1 S 3 EStG idF SEStEG ab 2007 (s vor § 1 Rn 174) steht einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke die grenzüberschreitende "Entstrickung", dh der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der BRD hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines WG (zB bei einer Überführung in eine ausl Betriebstätte) gleich (Fiktion!). Dies gilt aber aus EG-rechtlichen Gründen nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft (SE) nach Art 8 der EG-VO Nr 2157/2001 v 08.10.2001 (parallele Regelung für Europäische Genossenschaften – SCE). Dafür ist gemäß dem neuen § 15 Abs 1a EStG der Gewinn aus einer späteren Veräußerung von Anteilen an einer Europäischen Gesellschaft oder Genossenschaft nach vorhergehender Sitzverlegung ungeachtet eines DBA (treaty override!) so zu besteuern, als wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte. Dies gilt auch bei verdeckter Einlage in eine KapGes oder Auflösung der Organisationen bzw Kapitalherabsetzung und -rückzahlung oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto iSv § 27 KStGausgeschüttet oder zurückgezahlt werden. Es werden also auch Gewinne aus der Zeit nach der Sitzverlegung aus Deutschland hinaus besteuert und DBA unbeachtet gelassen. Die weitere Entwicklung insb hinsichtlich der DBA- und EU-Konformität der Regelung bleibt abzuwarten.

Durch das JStG 2010 v 08.12.2010, BGBl I 2010, 1768 (s vor § 1 Rn 200) wurde redaktionell eine Bezugnahme auf § 4 Abs 1 S 5 EStG (statt S 4) betreffend die finale Entnahmefiktion geändert.

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