Rn. 11

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Nach § 141 AO buchführungspflichtige LuF haben gemäß § 142 AO ein Anbauverzeichnis zu führen; wegen der Einzelheiten bzgl der forstwirtschaftlichen Nutzung s BMF v 15.12.1981, BStBl I 1981, 878 Tz 3.3.3. Ein Anbauverzeichnis erübrigt sich, wenn für den Forstbetrieb bzw Forstbetriebsteil ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten oder ein Betriebswerk (§ 68 EStDV) vorliegt.

Kosten für die Erstellung eines Betriebswerks oder -gutachtens oder der Standortkartierung durch eigenes Personal wie auch durch fremde Sachverständige stellen grundsätzlich HK für ein immaterielles WG dar; eine Aktivierung dieser Kosten scheidet aber gleichwohl aus, weil insoweit ein durch den Betrieb selbstgeschaffener Wert oder Vorteil vorliegt (BFH v 26.02.1975, BStBl II 1975, 443; s § 5 Abs 2 EStG). Eine Aktivierung kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Betriebswerk bzw -gutachten zusammen mit einem Forstbetrieb entgeltlich erworben wird (DB 1986, 834).

Auch bei einem reinen Forstwirt umfasst das Wj grundsätzlich den Zeitraum v 01.07.–30.06. des Folgejahres (BFH v 23.09.1999, BStBl II 2000, 5). Gemäß § 8c Abs 1 S 1 Nr 2 EStDV kann der Forstwirt auch

  • den Zeitraum v 01.10.–31.09. des Folgejahres wählen (sog Forst-Wj) oder alternativ
  • nach § 8c Abs 2 EStDV das Kj.

Während eine Umstellung eines abweichenden Wj auf das Regel-Wj 01.07.–30.06. grundsätzlich keiner Zustimmung des FA bedarf, ist eine solche notwendig, wenn vom Regel-Wj auf ein anderes Wj bzw von einem abweichenden Wj auf ein anderes abweichendes Wj umgestellt werden soll (BFH v 23.09.1999, aaO). Wird vom Regel-Wj 01.07.-30.06. auf ein davon abweichendes Wj umgestellt, entsteht ein verlängertes Wj (§ 8c Abs 2 S 2 EStDV), während bei Umstellung von einem abweichenden Wj auf das Regel-Wj ein Rumpf-Wj zu bilden ist.

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