Rn. 9b

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Forstwirt iSd § 13 Abs 1 Nr 1 EStG ist entweder der Eigentümer, ein Pächter oder Nießbrauchsberechtigter oder ein ansonsten (dinglich wie schuldrechtlich) Einschlagsberechtigter; wegen des Vorliegens eines Forstbetriebs bei einem durch Erbschaft bzw Vermächtnis eingeräumten Holzeinschlagsrecht und der Zurechnung der daraus erzielten Einkünfte s Rn 138 und 139. Auch eine Realgemeinde bzw ein Realverband iSd § 3 Abs 2 KStG (s Rn 48) kann einen Forstbetrieb unterhalten, wenngleich die von ihr/ihm erzielten Einkünfte gemäß § 13 Abs 1 Nr 4 EStG unmittelbar bei den Mitgliedern als Einkünfte aus Forstwirtschaft zu erfassen sind.

Forstwirt ist auch ein nur zwischenzeitlicher (auch kurzfristiger, anders FG Mchn v 07.12.1999, EFG 2000, 361 rkr, bei nur fünftägiger Besitzzeit) Eigentümer oder Nutzungsberechtigter, der während seiner Besitzdauer keine Einnahmen aus Holzverkäufen erzielt, weil auch er an dem jährlichen Wertzuwachs des Holzes teilnimmt; dies gilt selbst dann, wenn die Absicht des Weiterverkaufs bereits beim Erwerb des Waldgrundstücks vorgelegen haben sollte, weil sich ein zwischenzeitlich eingetretener Wertzuwachs bezüglich des Holzes regelmäßig in der Höhe des erzielten Veräußerungserlöses niederschlägt (BFH v 26.06.1985, BStBl II 1985, 549; BFH v 18.11.2009, BFH/NV 2010, 466).

Ist der Forstbetrieb verpachtet bzw anderweitig, zB mittels Vorbehaltsnießbrauchs, zur Nutzung einem Dritten überlassen, so gebühren dem Nutzungsberechtigten regelmäßig nur die Nutzungen, die bei ordnungsgemäßer Nutzung anfallen (§ 1039 BGB); der Wert evtl darüber hinaus gezogener Früchte ist dem Eigentümer (bei Ablauf des Nutzungsverhältnisses) zu erstatten. Während sich die Nutzung verpachteter landwirtschaftlicher Grundstücke sowohl innerhalb der Einkunftsarten LuF als auch VuV darstellen kann, ist dies bei zur Nutzung Dritten überlassenen forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken nicht möglich, weil bei Letzteren aufgrund der ertragsteuerlichen Besonderheiten des Forstbetriebs eine Nutzung innerhalb der Einkunftsart VuV nicht denkbar ist (s BFH v 07.11.1996, BStBl II 1997, 245 für Brachland). Demzufolge kann ein forstwirtschaftlicher (Teil-)Betrieb – anders als zB ein landwirtschaftlich (Teil-)Betrieb – auch nicht mittels einer Aufgabeerklärung in das PV überführt werden (BFH v 18.05.2000, BStBl II 2000, 524).

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