Rn. 21

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Nach § 11a Abs 4 EStG iVm § 7h Abs 3 EStG ist die Verteilung von begünstigtem Erhaltungsaufwand auch bei Gebäudeteilen, die selbstständige unbewegliche WG sind, bei Eigentumswohnungen und bei im Teileigentum nach dem WohnungseigentumsG (WEG) stehenden Räumen zulässig (extensiver Gebäudebegriff); durch die Verweisung in § 11 Abs 4 EStG wird dieser weite Gebäudebegriff des § 7h Abs 3 EStG übernommen.

  • Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung iVm dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs 2 WEG).
  • Teileigentum betrifft entsprechend Räume, die nicht Wohnzwecken dienen (§ 1 Abs 3 WEG).

§ 7h Abs 3 EStG entspricht § 7 Abs 5a EStG (dazu Handzik, s § 7 Rn 468ff).

Zur Begünstigung von Investitionen nach § 7h EStG, die ausschließlich Sonder- oder Gemeinschaftseigentum betreffen s BFH BStBl II 2018, 272 mit Anmerkung Förster, BFH/PR 2018, 113.

 

Rn. 22

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Hinzuweisen ist noch darauf, dass § 10f Abs 5 EStG für den Anwendungsbereich dessen Abs 2 (Nutzung des eigenen Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken außerhalb der Einkunftsarten, s Rn 2b) eine entsprechende Regelung enthält. § 82b EStDV (Rn 2b) enthält eine solche Regelung nicht.

§ 82b EStDV ist bei § 21 EStG kommentiert (s § 21 Rn 472 (Nacke)).

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