Rn. 1

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die steuerlichen Vorteile für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen iRd Stadtsanierung nach § 177 Baugesetzbuch (BauBG) sind in §§ 7h, 10f und 11a EStG geregelt. Während § 7h EStG durch erhöhte Absetzungen von bestimmten AK bzw HK die Finanzierung von Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen fördert, kann iRd § 11a EStG der StPfl durch Zuschüsse aus Städtebaufördermitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen iSd § 177 BauBG an einem Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, wenn die Bedingungen des 7h EStG eingehalten werden. Die Verteilung der WK oder BA kann zB günstig sein, wenn in dem Jahr, in dem der Aufwand angefallen ist, der Abzug nicht (voll) ausgeschöpft werden kann, weil die Einkünfte zu niedrig sind.

Auf diese Weise kann der StPfl seine steuerlichen Verhältnisse durch den von ihm gewählten Verteilungszeitraum optimieren. In der Praxis macht es allerdings nur bei größerem Aufwand Sinn, vom Wahlrecht des § 11a EStG Gebrauch so machen (so auch Schmieszek in Bordewin/Brandt, § 11a EStG Rz 6).

Der Verteilungszeitraum ist im Abflussjahr (= Erstjahr) zu beantragen; er ist dann verbindlich (s Rn 3).

§ 11a EStG ist zusammen mit den §§ 7h, 7i und 11b EStG durch das WohnungsbauförderungsG (WoBauFG) vom 22.12.1989 als Nachfolgeregelung zu § 82h EStDV aF in das EStG eingefügt worden. Es handelt sich um eine Ausnahme vom Abflussprinzip des § 11 Abs 2 EStG. Bestimmte Erhaltungsaufwendungen können dadurch wahlweise (s Rn 3) über zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden (zur Nachholung s Rn 13). Abweichend vom sofortigen Abzug von BA oder WK dient die Norm der optimalen Steuerförderung einer raschen und wirksamen Sanierung vor allem der Stadtkerne. Zur Erhaltung von Altbausubstanz steht § 11a EStG in einer Reihe mit § 7h EStG, der erhöhte Absetzungen bestimmter AK oder HK vorsieht. § 11a EStG ist auf WG des BV (vgl § 4 Abs 8 EStG) und des PV anwendbar (s Rn 2a; zum Ganzen s auch Schiessl in Brandis/Heuermann, § 11a EStG Rz 3); bei der Privatgutlösung enthält § 10f Abs 2 EStG eine entsprechende Regelung.

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