Schrifttum:

Morawitz, Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019 mittels pauschalierten Verlustrücktrags zur Stärkung der Liquidität in Zeiten der Corona-Pandemie, DStR 2020, 914;

Korn, Gesetzesänderungen sowie Verwaltungsanweisungen für Steuererleichterungen in der Corona-Krise und Handlungsbedarf, KÖSDI 2020, 21 812;

Kussmaul/Naumann/Schumann, Hilfsmaßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie, StB 2020, 161;

Schiffers, Corona-Pandemie: Anpassung von Steuervorauszahlungen und Verlustrücktrag – Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019 nach BMF v 24.04.2020, DStZ 2020, 414;

Böing/Dokholian, Steuerliche Erleichterungen im Doppelpack: Die Corona-Steuerhilfesetze, GmbH-StB 2020, 229;

Schiffers, Corona-Pandemie: Erleichterungen beim Verlustrücktrag aus 2020, DStZ 2020, 600;

Feldgen, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz), DStZ 2020, 521;

Korn, Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz im Überblick, DStR 2020, 1345;

Dorn, "Zweites Corona-Steuerhilfegesetz" umgesetzt: Überblick zu den Kernpunkten, DB 2020, 1476;

Weiss, Steuerliche Verlustbehandlung nach dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz, DB 2020, 1531;

Eggert, Liquiditätsschonung durch vorläufige Verlustberücksichtigung aus 2020, BBK 2020, 739;

Crezelius, Aktuelle Steuerrechtsfragen in Krise und Insolvenz – Juli/August 2020, NZI 2020, 826;

Bergan/Horlemann, Corona-Pandemie und Verlustabzug, DStR 2020, 1401;

Hey, Verlustrücktrag und Pandemie, DStR 2020, 2041;

Hechtner, Neuregelungen zur Anpassung der Vorauszahlungen 2019 und zum Verlustrücktrag aus 2020, NWB 2020, 2374;

Ruesch, Praxisrelevante Verlustabzugs- und Verlustausgleichsbeschränkungen im Einkommensteuerrecht und die Vererblichkeit von Verlustvorträgen, NWB, Beilage 39/2020, 10;

Lamprecht/Weichenrieder, Verlustrücktrag auf die GewSt ausweiten, BB 2020, 2207; IDW, Auswirkungen des vorläufigen Verlustrücktrags auf den handelsrechtlichen JA, IDW Life, 2020, 814;

Hechtner, Steuerpolitisches Update aus Berlin: Sofortabschreibung für digitale WG und Drittes Corona-SteuerhilfeG, NWB 2021, 400.

Verwaltungsanweisungen:

BMF v 24.04.2020, BStBl I 2020, 496 (Corona-Sofortmaßnahme: Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019); aufgehoben durch BMF v 22.10.2020, BStBl I 2020, 1059.

I. Vorbemerkung

 

Rn. 1

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie wurden sowohl durch den Gesetzgeber als auch die Verwaltung eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, die die sich ergebenden nachteiligen Folgen abmildern sowie die Konjunktur stärken sollen. Schon mit dem Schreiben des BMF v 24.04.2020, BStBl I 2020, 496 wurde die Möglichkeit geschaffen, aufgrund eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 (bereits geleistete) Vorauszahlungen für 2019 auf Antrag herabzusetzen. Dies wurde durch das Zweite Corona-SteuerhilfeG v 29.06.2020, BGBl I 2020, 1512 und das Dritte Corona-SteuerhilfeG v 10.03.2021, BGBl I 2021, 330 und für die Jahre 2020 und 2021 gesetzlich in §§ 110, 111 EStG kodifiziert.

Mit § 111 EStG wird damit der Zweck verfolgt, schon zu einem möglichst frühen Zeitpunkt einen Verlustrücktrag aus 2020 und 2021 zu berücksichtigen und etwaige sich für 2019 und 2020 zunächst ergebende Steuernachzahlungen von Beginn an zu vermeiden (Eggert, BBK 2020, 739). Inhaltlich schließt sich § 111 EStG an das Vorauszahlungsverfahren des § 110 EStG an.

Aus diesem Grund werden die im Regelfall positiven Einkünfte gemäß § 19 EStG für Zwecke des vorläufigen Verlustrücktrags nicht berücksichtigt (§ 111 Abs 1 S 2 EStG), so dass ein möglichst hoher Verlustrücktrag gewährleistet wird. Eine Nachzahlung für den laufenden VZ ist insoweit nicht zu befürchten, da die Einkünfte gemäß § 19 EStG grds mit dem LSt-Abzug bereits final versteuert sind.

II. Anwendungsbereich

A. Zeitlicher Anwendungsbereich

 

Rn. 2

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Gemäß § 52 Abs 53 EStG iVm § 111 Abs 9 EStG ist § 111 EStG für die VZ 2019, 2020 und 2021 anzuwenden (eingefügt durch Art 1 Nr 8 Buchst g des Zweiten Corona-SteuerhilfeG v 29.06.2020, BGBl I 2020, 1512 bzw Art 1 Nr 3 Buchst b u Nr 6 Buchst b des Dritten Corona-SteuerhilfeG v 10.03.2021, BGBl I 2021, 330. Dieser zeitliche Anwendungsbereich gilt ebenfalls für die erhöhten Beträge im Rahmen des Dritten Corona-SteuerhilfeG v 10.03.2021, BGBl I 2021, 330), s Rn 4.

B. Persönlicher Anwendungsbereich

 

Rn. 3

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Norm gilt für unbeschränkt sowie beschränkt estpfl Personen.

C. Sachlicher Anwendungsbereich

1. Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Rn. 4

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Während § 110 EStG die pauschale Herabsetzung des Gesamtbetrages der Einkünfte 2019 für Zwecke der Bemessung der Vorauszahlungen für 2019 betrifft, hat die Regelung des § 111 EStG einen pauschal ermittelten Verlustrücktrag für 2020 zum Gegenstand. Auch dieser pauschal ermittelte Verlustrücktrag wird nach § 111 Abs 1 S 1 EStG iHv 30 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des VZ 2019 bemessen.

Die ebenfalls durch das Zweite Corona-SteuerhilfeG erhöhten Beträge des Verlustrücktrags für VZ 2020 und 2021 auf EUR 5 Mio bzw EUR 10 Mio (§ 10d EStG) kön...

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