Rn. 22

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Stundung einer Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung für den VZ 2019

Wird der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 im VZ 2019 durchgeführt, muss der StPfl in jedem Fall eine ESt-Erklärung 2020 abgeben. Unabhängig von den Regelungen des EStG und der AO wird dies daher durch die Sondervorschrift des § 111 Abs 5 EStG angeordnet.

Für den Fall, dass die Herabsetzung von Vorauszahlungen für den VZ 2019 auf Grund eines voraussichtlich erwarteten Verlustrücktrags für 2020 zu einer Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung für den VZ 2019 führt, kann der StPfl einen Antrag auf Stundung der Steuerfestsetzung für den VZ 2019 stellen. Die Stundung wird dann bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2020 gewährt, § 111 Abs 4 S 1 EStG.

Entgegen § 234 AO fallen insoweit keine Stundungszinsen an, § 111 Abs 4 S 2 EStG als lex specialis.

 

Rn. 23

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Bestandskraft der Steuerfestsetzung 2019 vor dem 15.07.2020 bzw vor dem 01.04.2021

Für den Fall, dass die Steuerfestsetzung 2019 vor dem 15.07.2020 bestandskräftig wurde, konnte ursprünglich bis zum 01.08.2020 nachträglich ein Antrag auf Berücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 gestellt werden, § 111 Abs 8 S 1 EStG. Aufgrund Art 6 Buchst b u c Drittes Corona-SteuerhilfeG v 10.03.2021, BGBl I 2021, 330 wurde die Regelung einmalig aktualisiert auf:

Zitat

"Wird der Einkommensteuerbescheid für 2019 vor dem 1. April 2021 bestandskräftig, kann bis zum 17. April 2021 nachträglich ein erstmaliger oder geänderter Antrag auf Berücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 gestellt werden."

Diese Sondervorschrift war aus Rechtschutzgründen notwendig geworden, weil die Regelung des § 111 EStG insgesamt zunächst mit Wirkung zum 01.07.2020 eingeführt wurde. Die Verdoppelung der Höchstgrenzen durch das Dritte Corona-SteuerhilfeG sollte auch den StPfl die Inanspruchnahme des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 unter Berücksichtigung der neuen Höchstbetragsgrenzen ermöglichen, bei denen die Steuerfestsetzung für 2019 bereits vor oder innerhalb von 14 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestandskräftig geworden ist. Diese StPfl sollen nach Inkrafttreten des Gesetzes noch mindestens einen Monat Zeit haben, um den Antrag auf Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 ggf. nachholen zu können bzw ihren Antrag entsprechend zu erweitern (s BT-Drucks 19/26544 v 09.02.2021, 12 zu § 111 Abs 8 EStG-E). Insoweit war der ESt-Bescheid für 2019 änderbar, § 111 Abs 8 S 2 EStG.

 

Rn. 24

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Bewertung der Steuerrückstellung

Der vorläufige Verlustrücktrag hat keine Auswirkungen auf die Bewertung der Steuerrückstellung im handelsrechtlichen JA zum 31.12.2019, da das wertbegründende Ereignis "Gesetzesänderung" erst im Jahre 2020 stattfand. Die Berichtspflichten des § 285 Nr 33 HGB sind jedoch zu beachten (IDW, IDW Life 2020, 814f).

Erweiterte Rücktragsmöglichkeit

Die Ausdehnung des Zeitraums für die Rücktragsmöglichkeit von Verlusten (§ 10d Abs 1 EStG) auf zwei Jahre bis zum VZ 2018 wurde im Gesetzgebungsverfahren zum JStG 2020 abgelehnt, BR-Drucks 503/20, 38.

 

Rn. 25

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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