Der Unterschied zwischen Ausgabebetrag und Rückzahlungsbetrag fließt dem StPfl bis zum VZ 2008 bei Einlösung zu, BFH vom 13.10.1987, VIII R 156/84, BStBl II 1988, 252 zu 4. zum Disagio.

Ab dem VZ 2009 fällt bei jeder (Zwischen-)Veräußerung auf den Abzinsungsbetrag (Erlös) AbgSt an, § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG. Auch s § 20 Rn 693, 694 (Möllenbeck).

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