Verwaltungsanweisungen:

BMF vom 17.06.2009, BStBl I 2009, 1286 (Lohn-/einkommensteuerliche Behandlung sowie Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen);

BMF vom 08.08.2019, BStBl I 2019, 874 (Lohn-/einkommensteuerliche Behandlung sowie Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen; Organe von Körperschaften).

Ausführlich hierzu s § 11 Rn 25 (Pust).

Wird künftig fällig werdender Arbeitslohn, der in Zeiten der Arbeitsfreistellung den ausfallenden Arbeitslohn ersetzen soll, auf einem Zeitwertkonto des beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführers einer GmbH gutgeschrieben, führen die für Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto einkommensmindernd gebildeten Rückstellungen bei der GmbH zu einer Vermögensminderung als Voraussetzung einer vGA, BFH vom 11.11.2015, I R 26/15, BStBl II 2016. Wertgutschriften auf dem Zeitwertkonto eines GmbH-Geschäftsführers, der an der Gesellschaft nicht beteiligt ist, führen nicht zu Arbeitslohn, wenn die Beiträge in eine Rückdeckungsversicherung eingezahlt werden, deren Versicherungsnehmer die GmbH ist, und der Geschäftsführer über die eingezahlten Beiträge erst in der Freistellungsphase wirtschaftlich verfügen kann (BFH vom 22.03.2018, VI R 17/16, BStBl II 2018, 768). Erfolgt die Übertragung des Zeitwertkonto-Guthabens bei einem Wechsel des ArbG, erfolgt der Zufluss von Arbeitslohn erst bei der Auszahlung aus dem Zeitwertkonto, BFH vom 04.09.2019, VI R 39/17, BFH/NV 2020, 85).

Nach FG Thüringen vom 25.11.2021, 4 K 122/18, EFG 2022, 120 (Rev VI R 28/21) liegt noch kein Zufluss von Arbeitslohn vor, wenn der ArbG vereinbarungsgemäß Arbeitslohn einbehält, um diesen einem noch einzurichtenden Zeitwertkonto zuzuführen, jedoch noch keine Zeitwertkontengarantie im Sinne des § 7b SGB IV besteht.

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