Verwaltungsanweisung:

BMF vom 10.05.2022, BStBl II 2022, 668 Rz 89 (Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token).

Token, die als Sachbezug einzuordnen sind, fließen dem ArbN regelmäßig im Zeitpunkt der Einbuchung in die Wallet zu. Der Zufluss der Token soll nach Auffassung des BMF bei der Einbuchung in die Wallet jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt erfolgen, ab dem die Token gehandelt werden können; erst zu diesem Zeitpunkt habe der ArbN die Möglichkeit, wirtschaftlich über die Token zu verfügen, aA Sanning, StuB 2022, 337, 344: Zufluss auch dann bei der Einbuchung der Krypto-Token in die Wallet des ArbN, wenn die Token (noch) nicht an einer Krypto-Börse gehandelt werden können, da Krypto-Token sich unmittelbar zwischen Wallets transferieren lassen.

Tritt der ArbN bereits vor dem Zeitpunkt des Zuflusses der Token seinen schuldrechtlichen Anspruch gegen den ArbG auf die Einbuchung der Token in seine Wallet gegen Entgelt an Dritte ab, erfolgt schon zu diesem Zeitpunkt ein Zufluss von Arbeitslohn in Höhe der Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den Erwerbsaufwendungen für die Token.

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