Nach BFH vom 21.07.1976, I R 147/74, BStBl II 1977, 46 liegt bzgl der Gutschriften, die eine Genossenschaft den Geschäftsguthaben ihrer Genossen nach Erhöhung der Geschäftsanteile aus ihren offenen Rücklagen gutschreibt, kein Zufluss vor (vgl § 22 GenG aF). Hingegen ist dann ein Zufluss gegeben, wenn damit Genossen von der Verpflichtung zur Zahlung auf ihre Geschäftsanteile befreit werden, RFH vom 28.03.1939, I 350/38, RStBl 1939, 1081. Überschüsse sind frühestens dann zuzurechnen, wenn sie durch die Genossenschaft festgesetzt worden sind, BFH vom 21.07.1976, I R 147/74, BStBl II 1977, 46.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge