Rn. 117

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Insoweit kann auf die Ausführungen unter s Rn 57 ff verwiesen werden, vgl auch BFH vom 09.05.1974, VI R 161/72, BStBl II 1974, 547. An der Auffassung des FG Münster vom 17.08.2010, 1 K 1821/07 E, EFG 2010, 2080, das einen Sonderausgaben-Abzug in voller Höhe bei einem Einzug des (Jahres-)Erstbeitrags einer Rentenversicherung mit Versicherungsbeginn 01.12. am dritten Tag des Folgejahres bejaht und eine Aufteilung des Jahresbetrags unter Bezugnahme auf BFH vom 09.05.1974, VI R 161/72, BStBl II 1974, 547 abgelehnt hat, bestehen Zweifel. Das vorgenannte BFH-Urteil hat noch auf die Fälligkeit abgestellt, während der BFH an dieser Auffassung im Urteil BFH vom 01.08.2007, XI R 48/05, BStBl II 2008, 282 nicht mehr festgehalten hat. Es hätte deshalb eine Aufteilung erfolgen müssen.

Ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehrende Ausgaben sind:

Nimmt der StPfl am Lastschriftverfahren teil, darf die Fälligkeit nicht erst nach dem 10.01. gegeben sein, OFD Rheinland vom 29.06.2009, DStR 2009, 2151; OFD Rheinland vom 17.09.2009, DStR 2009, 2197; BFH vom 13.12.2022, VIII R 1/20, BFH/NV 2023, 375 zu einer binnen 10 Tagen nach Ablauf des Kj gezahlten USt-Vorauszahlung für den Dezember des Vorjahres, die infolge der gewährten Dauerfristverlängerung erst nach Ablauf des Zehn-Tages-Zeitraums fällig war.

 

Rn. 118–124

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

vorläufig frei

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