Rn. 11

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die zeitlichen Anwendungsbestimmungen zu § 10d EStG korrespondieren mit § 52 Abs 2a EStG, der die Aufhebung von § 2 Abs 3 S 2–8 EStG mit Wirkung zum VZ 2004 vorsieht. § 10d EStG idF StEntlG 1999/2000/2002 ist letztmalig anzuwenden auf den VZ 2003; § 52 Abs 25 S 3 EStG. § 10d EStG nF kommt somit erstmalig zur Anwendung für Verluste, die im VZ 2004 entstanden sind. Der im VZ 2003 verbleibende Verlustvortrag bleibt der Höhe nach erhalten. Im Jahr des Verlustabzugs gilt aber für den Verlustvortrag die Neuregelung und damit auch die Mindestbesteuerung nach § 10d Abs 2 S 1 und 2 EStG; s Schiffers, GmbH-StB 2004, 50.

 

Rn. 12

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Für den Verlustrücktrag in den VZ 2003 ist ebenfalls § 10d EStG nF anwendbar; § 52 Abs 25 S 4 EStG. Dies gilt auch für Verluste, die vom VZ 2003 auf den VZ 2004 vorgetragen werden. Allerdings ist in dieser Fallkonstellation bei der Berücksichtigung des Verlustrücktrags vom VZ 2003 in VZ 2002 § 10d Abs 1 EStG aF anzuwenden; s Intemann/Nacke, DStR 2004, 1149, 1150; zu Umwandlungsfällen s Fey/Neyer, DStR 2004, 986. Eine uneingeschränkte Verlustverrechnung negativer Einkünfte mit positiven Einkünften einer anderen Einkunftsart ist somit erst für Verluste möglich, die im VZ 2004 entstanden sind.

 

Rn. 13

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Bei abweichendem Wj wirkt sich der unbeschränkte vertikale Verlustausgleich bereits in 2003 aus, da die im Wj 2003/04 erwirtschafteten Verluste zum Teil der unbeschränkten Verlustverrechnung unterliegen, s Intemann/Nacke, DStR 2004, 1149.

 

Rn. 14

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die den Gewerbeverlust nach § 10a GewStG durch das Korb-II-G eingeführten Neuerungen sind gemäß § 36 Abs 1 GewStG für Erhebungszeiträume ab VZ 2004 anzuwenden.

Die Neuregelung des § 10d Abs 4 S 6 EStG, eingefügt durch das JStG 2007, gilt für alle am 19.12.2006 noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen, § 52 Abs 25 S 6 EStG. Demnach ist eine gesonderte Feststellung von Verlustvorträgen nach Ablauf der Festsetzungsverjährung nach § 181 Abs 5 AO nur noch dann möglich, wenn seitens der FinBeh die Feststellung des Verlustvortrages pflichtwidrig unterlassen wurde.

Für den VZ 2008 findet erstmals die Thesaurierungsbegünstigung des § 34a Abs 1 S 1 EStG Anwendung, § 52 Abs 48 EStG. Bestimmte nicht entnommene Gewinne können auf Antrag mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert werden, finden dann aber gemäß § 10d Abs 1 S 2 EStG keinen Eingang in den Verlustabzug.

Die im JStG 2010 enthaltenen Neuerungen des § 10d Abs 4 S 4 und 5 EStG gelten erstmals für Verluste, für die nach dem 13.12.2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird, § 52 Abs 25 S 5 EStG. Besteuerungsgrundlagen finden demnach nur in dem Umfang Berücksichtigung, in dem sie schon bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt worden sind.

Ab dem VZ 2013 wurde der Höchstbetrag des Verlustrücktrags gemäß § 10d Abs 1 EStG v 511 500 EUR auf 1 Mio EUR erhöht (bei zusammenveranlagten Ehegatten v 1 023 000 EUR auf 2 Mio EUR); § 10d Abs 1 S 1 EStG, § 52 Abs 25 S 7 EStG idF "Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts", gültig ab 26.02.2013, BGBl I 2013, 285. Die noch von der Regierung 2009/2010 avisierte weiter gehende Reform der Verlustverrechnung ist insoweit ad acta gelegt worden (dazu Kube, DStR 2011, 1789, 1829); vgl s Rn 7.

IRd Corona-Sofortmaßnahmen des BMF können StPfl, die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, einen pauschal ermittelten Verlustrücktrag aus 2020 in Anspruch nehmen und so die Vorauszahlungen für den VZ 2019 nachträglich herabsetzen (BMF v 24.04.2020, BStBl I 2020, 496, aufgehoben durch BMF v 22.10.2020, BStBl I 2020, 1059). Diese Möglichkeit wurde durch §§ 110, 111 EStG gesetzlich kodifiziert.

Mit dem Zweiten Corona-SteuerhilfeG (v 29.06.2020, BGBl I 2020, 1512) wurde der Verlustrücktrag auf EUR 5 Mio bzw 10 Mio für VZ 2020 und 2021 erhöht und die Möglichkeit eines pauschalen vorläufigen Verlustrücktrages von 2020 nach 2019 geschaffen (§ 111 EStG).

Der Verlustrücktrag wurde der Höhe nach im Zuge des Dritten Corona-SteuerhilfeG v 10.03.2021 (BGBl I 2021, 330) auf 10 Mio EUR bzw 20 Mio EUR abermals verdoppelt; geltend für die VZ 2020 und 2021 (s Art 1 Nr 2 iVm Art 6 Abs 1 Drittes Corona-SteuerhilfeG).

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