Rn. 6

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Der sachliche Anwendungsbereich des Pauschbetrags bestimmt sich nach § 10c S 1 EStG. Dieser umfasst sämtliche der in §§ 1010b EStG geregelten SA mit Ausnahme der Vorsorgeaufwendungen. Im Einzelnen handelt es sich um die Tatbestände des § 10 Abs 1 EStG sowie die Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach § 10b EStG (s Kulosa in H/H/R, § 10c EStG Rz 4, 299. Aufl).

 

Rn. 7

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Der SA-Pauschbetrag nach § 10c EStG kommt – ohne Rücksicht auf die Einkunftsart – grundsätzlich nur unbeschränkt StPfl iSv § 1 Abs 1, 2 EStG zugute, wobei anerkannt ist, dass auch dann jeweils der volle Pauschbetrag abgezogen werden kann, wenn lediglich während eines Teils des Jahres steuerbare Einkünfte erzielt wurden und/oder teilweise eine beschränkte StPfl bestand (vgl Hutter in Blümich, § 10c EStG Rz 5, 153. Aufl; Kulosa in H/H/R, § 10c EStG Rz 3f, 299. Aufl; Heinecke in Schmidt, § 10c EStG Rz 1, 39. Aufl).

Demgegenüber bestimmt § 50 Abs 1 S 3 EStG, dass beschränkt StPfl den SA-Pauschbetrag im Grundsatz nicht für sich in Anspruch nehmen können. Das ist nach Auffassung des BFH europa- bzw unionsrechtskonform (s BFH v 27.07.2011, BFH/NV 2 012 181). Eine Ausnahme gilt nach § 50 Abs 1 S 4EStG für beschränkt stpfl Personen, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iSd § 49 Abs 1 Nr 4 EStG beziehen. Bei diesen ist aber – anders bei unbeschränkt StPfl gemäß § 50 Abs 1 S 5 EStG eine zeitanteilige Kürzung des Pauschbetrags vorzunehmen (s dazu zB Hutter in Blümich, § 10c EStG Rz 13, 153. Aufl).

 

Rn. 8–9

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

vorläufig frei

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