Rn. 105

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Der Sonderausgaben-Abzug für Zuwendungen an Empfänger mit Sitz oder Belegenheit in einem EU-Mitgliedsland oder einem EWR-Staat ist nach § 10b Abs 1 S 3 EStG zusätzlich davon abhängig, dass der jeweilige Ansässigkeitsstaat Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung leistet. In § 10b Abs 1 S 4 u 5 EStG finden sich die Definitionen der in § 10b Abs 1 S 3 EStG genannten Begriffe der Amtshilfe und der Unterstützung bei der Beitreibung. Da die Amtshilferichtlinie und die Beitreibungsrichtlinie in sämtlichen EU-Mitgliedsländern gelten, werden Zuwendungen an Empfänger mit Sitz oder Belegenheit in einem anderen EU-Mitgliedsstaat deshalb nicht durch in § 10b Abs 1 S 3–5 EStG genannten Voraussetzungen eingeschränkt, Kulosa in H/H/R, § 10b EStG Rz 55 (Oktober 2019). Hingegen sind die EWR-Staaten grds nicht dazu verpflichtet, Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung zu leisten. Es reicht jedoch aus, dass der EWR-Staat Amtshilfe entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Abs 2 EU-AmtshilfeG und Unterstützung bei der Beitreibung von Fordrungen entsprechend der Beitreibungsrichtlinie leistet.

Ob diese Regelungen mit Europarecht vereinbar sind, erscheint allerdings zweifelhaft, da der EuGH BStBl II 2010, 440 Rz 61 ff in seinem Urteil in der Rechtssache Persche die Möglichkeiten der Amtshilfe-RL nur nachrangig erwähnt, vorrangig jedoch darauf abgestellt hat, dass es in erster Linie dem StPfl obliege, die Nachweise zu beschaffen, die das FA dafür benötige, um die Voraussetzungen des Spendenabzugs zu beurteilen, Kulosa in H/H/R, § 10b EStG Rz 55 (Oktober 2019). Der Hinweis auf die Wirksamkeit der Steueraufsicht reichte nach Auffassung des EuGH v 27.01.2009, C-318/07, BStBl II 2010, 440 Rz 60 in der Rechtssache Persche nicht dazu aus, um eine nationale Regelung zu rechtfertigen, die es dem StPfl verwehrt, die für die sichere Beurteilung der Voraussetzungen für den Spendenabzug erforderlichen Nachweise zu erbringen.

Das Erfordernis der Unterstützung bei der Beitreibung in § 10b Abs 1 S 5 EStG begegnet hingegen keinen europarechtlichen Bedenken. Dies gilt auch für den Fall, dass der StPfl bereits den Nachweis der tatsächlichen zweckentsprechenden Verwendung erbringt, auch wenn damit die Notwendigkeit der Beitreibung eines eventuellen Haftungsanspruchs ausgeschlossen werden kann, aA Kulosa in H/H/R, § 10b EStG Rz 55 (Oktober 2019). Die Regelung in § 10b Abs 1 S 3–5 EStG gelten rückwirkend in allen Fällen, in denen die ESt noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist, s Rn 33.

 

Rn. 106

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Zuwendungen an Empfänger in Drittstaaten sind nicht als Spende abziehbar, FG Köln v 15.01.2014, 13 K 3735/10, EFG 2014, 667 zu einer Zuwendung an den Heiligen Stuhl, den Vatikanstaat oder die römisch-katholische Weltkirche.

 

Rn. 107–115

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

vorläufig frei

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