Rn. 18

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Zum begünstigten Personenkreis zählen nach § 10a Abs 1 S 3 Hs 1 EStG die nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte Pflichtversicherten, das sind insb:

  • versicherungspflichtige Landwirte
  • versicherungspflichtige Ehegatten von Landwirten
  • versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige
  • ehemalige Landwirte, die nach Übergangsrecht weiterhin unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger versicherungspflichtig waren.

Weitere Hinweise folgen aus BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Anlage 1 Teil B (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge)

Darüber hinaus sind nach § 10a Abs 1 S 3 Hs 2 EStG Arbeitslose mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs 1 Nr 3 o Nr 6 SGB VI ebenfalls dem begünstigten Personenkreis zuzuordnen.

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