Rn. 18
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Zum begünstigten Personenkreis zählen nach § 10a Abs 1 S 3 Hs 1 EStG die nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte Pflichtversicherten, das sind insb:
- versicherungspflichtige Landwirte
- versicherungspflichtige Ehegatten von Landwirten
- versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige
- ehemalige Landwirte, die nach Übergangsrecht weiterhin unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger versicherungspflichtig waren.
Weitere Hinweise folgen aus BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Anlage 1 Teil B (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge)
Darüber hinaus sind nach § 10a Abs 1 S 3 Hs 2 EStG Arbeitslose mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs 1 Nr 3 o Nr 6 SGB VI ebenfalls dem begünstigten Personenkreis zuzuordnen.
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