Rn. 8

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Der ArbG hat einen Anspruch auf Förderung für alle ArbN, die zu ihm in einem ersten Dienstverhältnis stehen. Hierbei kann er auf die LSt-Klasse des ArbN abstellen (Steuerklasse I bis V) oder auf die Angabe des ArbN bei pauschal besteuertem Arbeitslohn, dass ein erstes Arbeitsverhältnis gegeben ist. In letzterem Fall sollte sich der ArbG dies vom ArbN schriftlich bestätigen lassen, da die elektronischen LSt-Abzugsmerkmale (ELStAM-Daten) nicht abgerufen werden (BMF vom 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 Tz 24.

Das erste Arbeitsverhältnis ist auch in Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitslohn gegeben, also während der Eltern-, Pflege- und Mutterschutzzeit oder Bezug von Krankengeld, da zum begünstigten Personenkreis alle ArbNiSd § 1 LStDV gehören (BMF vom 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 Tz 106).

Die Zugehörigkeit des ArbN zur gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht Voraussetzung für die Förderung, somit sind auch Leistungen zugunsten von Gesellschafter-Geschäftsführern, Mitglieder von berufsständischen Versorgungswerken und geringfügig Beschäftigte begünstigt.

 

Rn. 9

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Es sind sowohl Beiträge an beschränkt und unbeschränkt stpfl ArbN förderfähig. Soweit jedoch ein ArbN ausschließlich nach einem DBA steuerfreien Arbeitslohn bezieht, entfällt die Förderfähigkeit insoweit. Die Einschränkung "insoweit" führt dazu, dass bei einem weiteren Arbeitsverhältnis ein Lohnbezug vorliegen kann, der wiederum die Kriterien der Förderfähigkeit erfüllt. Es findet insoweit auch keine Addition zur Prüfung des Höchstbetrages nach § 100 Abs 3 Nr 3 EStG statt.

Soweit der Lohnabzug nach einem DBA im Inland begrenzt ist, wie dies bei Grenzgängern aus der Schweiz mit 4,5 % des Bruttobetrages der Vergütungen der Fall ist, ist die Förderfähigkeit von Beiträgen grundsätzlich gegeben. Für die Berechnung des Arbeitslohnes sind die inländischen Grundsätze anzuwenden.

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