Rn. 10

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Förderung der betrieblichen Altersversorgung nach § 100 EStG knüpft an den Arbeitslohn des ArbN an, für den die Beiträge vom ArbG gezahlt werden. Dieser Lohn muss im Inland dem LSt-Abzug unterliegen (§ 100 Abs 3 Nr 1 EStG). Hierbei ist es unerheblich, ob eine LSt einzubehalten ist.

 

Rn. 11

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Förderung wird nicht zeitanteilig ermittelt, sondern gilt

  • pro ArbN, für den die Beiträge gezahlt werden, und
  • Arbeitsverhältnis.

Bei einem ArbG-Wechsel hat der neue ArbG damit die uneingeschränkte Förderung und ist nicht auf Informationen angewiesen, ob für seinen neuen ArbN bereits in dem vorherigen Arbeitsverhältnis förderwürdige Beiträge geleistet wurden. Sofern die Mindestlaufzeit des Altersvorsorgevertrages im Falle einer Kündigung nicht eingehalten wurde, kommt es aber zu einer Rückforderung beim bisherigen ArbG (s Rn 23).

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