Rn. 4

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Ein ArbG, der einen für die Förderung qualifizierten Beitrag iSd § 100 EStG leistet, kann diesen zum Teil in der nächsten LSt-Anmeldung von der ermittelten LSt absetzen. Der Betrag ist in Zeile 23 des Formulars LSt-Anmeldung mit einem negativen Vorzeichen einzutragen, im Falle von Rückzahlungen und Korrekturen entsprechend mit einem positiven Vorzeichen.

Der Gesetzestext führt zum Zeitpunkt der Verrechnung die "nächste LSt-Anmeldung" an. Hierunter ist die LSt-Anmeldung für den Zeitraum zu verstehen, in dem der ArbG die Zahlung geleistet hat, unabhängig für welchen Zeitraum gezahlt wurde. Damit sind Nachzahlungen an eine Altersvorsorgeeinrichtung erst in der LSt-Anmeldung für den Zeitraum abzusetzen, in dem gezahlt wurde.

Soweit der Förderbetrag die (vor Verrechnung) anzumeldende LSt übersteigt, wird dem ArbG die Summe aus LSt abzüglich Förderbetrag vom FA erstattet. Der gemäß § 100 Abs 1 S 2 EStG hierfür notwendige Antrag ist die LSt-Anmeldung. Die weitere Ausführung des Gesetzes, dass das FA den übersteigenden Betrag dann aus den Einnahmen der LSt ersetzen muss, ist unabhängig vom ArbG zu sehen. Dieser Zusatz dient der verwaltungsinternen Verrechnung.

 

Rn. 5

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

vorläufig frei

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