a) LSt-Pflicht und Arbeitsverhältnis

 

Rn. 10

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Förderung der betrieblichen Altersversorgung nach § 100 EStG knüpft an den Arbeitslohn des ArbN an, für den die Beiträge vom ArbG gezahlt werden. Dieser Lohn muss im Inland dem LSt-Abzug unterliegen (§ 100 Abs 3 Nr 1 EStG). Hierbei ist es unerheblich, ob eine LSt einzubehalten ist.

 

Rn. 11

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Förderung wird nicht zeitanteilig ermittelt, sondern gilt

  • pro ArbN, für den die Beiträge gezahlt werden, und
  • Arbeitsverhältnis.

Bei einem ArbG-Wechsel hat der neue ArbG damit die uneingeschränkte Förderung und ist nicht auf Informationen angewiesen, ob für seinen neuen ArbN bereits in dem vorherigen Arbeitsverhältnis förderwürdige Beiträge geleistet wurden. Sofern die Mindestlaufzeit des Altersvorsorgevertrages im Falle einer Kündigung nicht eingehalten wurde, kommt es aber zu einer Rückforderung beim bisherigen ArbG (s Rn 23).

b) Höhe des Arbeitslohns

 

Rn. 12

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Zielsetzung des Förderbetrags zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung ist die gezielte Erhöhung des Anteils von Ansparungen in Altersvorsorgeverträgen von Personen mit geringem Einkommen, da deren gesetzliche Rente aufgrund tendenziell geringerer Beiträge niedrig ausfallen wird und diese Personengruppe es sich häufig nicht leisten kann, Gehaltsumwandlungen zugunsten von steuerbegünstigten Altersvorsorgebeiträgen wahrzunehmen. Aus diesem Grunde knüpft die Förderung der ArbG-Beiträge zu einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder Direktversicherung an die Höhe des Arbeitslohnes des ArbN an. Übersteigt der Arbeitslohn den gesetzlichen Höchstbetrag, entfällt die Forderung. Für die Berechnung der Höchstbeträge werden alle Lohnkomponenten unabhängig von ihrer lohnsteuerlichen Behandlung addiert.

Da es sich nicht um eine Förderung des ArbN handelt, wird nicht auf dessen Einkünfte, sondern auf den vom ArbG gezahlten Arbeitslohn Bezug genommen. Hierbei sind der laufende Arbeitslohn (§ 39b Abs 2 S 1 und 2 EStG), der pauschal besteuerte Arbeitslohn nach § 40a Abs 1 und 3 EStG (kurzfristig Beschäftige und Aushilfskräfte) und § 40a Abs 2 und 2a EStG (geringfügig Beschäftigte) begünstigte Löhne iSd Förderbetrages § 100 EStG.

Zum Jahr 2020 findet eine Anhebung der Einkommensgrenze statt (s Einzelheiten zur Begründung und Anwendung der Neuregelung s Rn 3a). Eine Förderung erhält der ArbG nur, wenn die Summe der Löhne des ArbN nicht übersteigen (§ 100 Abs 3 Nr 3 EStG, Beträge vor 2020 in Klammern):

  • EUR 85,84 (73,34) täglicher Lohnzahlungszeitraum
  • EUR 600,84 (513,34) wöchentlicher Lohnzahlungszeitraum
  • EUR 2 575 (2 200) monatlicher Lohnzahlungszeitraum
  • EUR 30 900 (26 400) jährlicher Lohnzahlungszeitraum.

Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der ArbG den Beitrag an die Versorgungseinrichtung zahlt. Veränderungen des Lohnes nach dem Zeitpunkt der Beitragsleistung sind nicht zu berücksichtigen. Eine Dynamisierung dieser Beträge ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Wird die LSt bei den Teilzeit- oder geringfügig Beschäftigten pauschal erhoben, gibt es keinen laufenden Arbeitslohn iSd § 39b Abs 2 S 1 und 2 EStG. Hier wird auf den pauschal besteuerten Arbeitslohn oder das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt für den entsprechenden Lohnzahlungszeitraum abgestellt (BMF vom 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 Tz 109).

 

Rn. 13

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Nicht zum Arbeitslohn zählen die steuerfreien Gehaltsbestandteile. Dies sind

  • die nach § 3 EStG freigestellten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeit oder
  • die steuerfreien ArbG-Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung.
  • Ebenfalls werden die nach DBA steuerfreien Arbeitslöhne nicht erfasst, hierzu aber s Rn 9.
  • Auch Sachbezüge unter der Freigrenze von EUR 50 (ab 2022, s dazu auch BMF vom 12.08.2021, BStBl I 2021, 1050 Tz 108; vorher EUR 44) sowie
  • die unter den Rabattfreibetrag fallenden Sachbezüge (§ 8 Abs 2 S 11 und Abs 3 EStG) zählen nicht dazu.

Die sonstigen Bezüge (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) zählen nicht zu den laufenden Löhnen und bleiben somit bei der Berechnung der Löhne für Zwecke der Förderfähigkeit der Beiträge außen vor. Weitere der LSt-Pauschalierung nach §§ 37a, 37b, 40a und 40b EStG unterliegende Beträge bleiben ebenfalls unberücksichtigt.

 

Beispiel 1: Unterjährige Gehaltsänderungen

Der ArbG zahlt für seine drei Mitarbeiter jeweils im Juli des Jahres 2023 jeweils einen Beitrag von EUR 300 in eine Direktversicherung. A arbeitet Vollzeit und erhält einen Lohn von EUR 2 150/Monat, B einen Lohn von EUR 2 400/Monat. Mitarbeiter C erhält ein Monatsgehalt von EUR 2 100.

Lösung:

Alle ArbN erhalten einen monatlichen Lohn. Im Zeitpunkt der Zahlung liegt der Lohn von A und C unter dem Höchstbetrag von EUR 2 200, der ArbG erhält eine Förderung von je EUR 90 (EUR 300 x 30 %). Die Beiträge zugunsten des B sind nicht begünstigt, da der Monatslohn über dem Betrag von EUR 2 200 liegt.

Abwandlung 1:

Im Oktober des Jahres 2023 wird das Gehalt von A auf 2 500 erhöht, B wechselt in Teilzeit und erhält seit dem 01.10. EUR 1 200 Lohn.

Lösung:

Abwandlung: Die Gehaltsanpassungen haben keine Ausw...

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