Rn. 760

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

§ 10 Abs 6 EStG ist durch das KroatienAnpG v 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) mit Wirkung zum VZ 2014 eingefügt und durch das ModernisierungsG v 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) mit Wirkung zum 01.01.2017 geändert worden.

Der neue § 10 Abs 6 EStG übernimmt inhaltlich unverändert die bislang in § 52 Abs 24 S 1 u 2 EStG idF AltvVerbG getroffenen Regelungen, soweit sie noch erforderlich sind (BT-Drucks 18/1529, 52).

 

Rn. 761

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

§ 10 Abs 6 S 1 EStG betrifft Altersvorsorgeverträge iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG und bestimmt, wie bisher § 52 Abs 24 S 1 EStG idF AltvVerbG, dass für Vertragsabschlüsse vor dem 01.01.2012 die Regelung des§ 10 Abs 1 Nr 2 Doppelbuchst aa EStG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf (hierzu s Rn 253).

 

Rn. 762

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

§ 10 Abs 6 S 2 EStG betrifft Alt-Basisrentenverträge iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG sowie Alt-Kranken- und Pflegeversicherungen iSd § 10 Abs 1 Nr 3 EStG, bei denen das Versicherungsverhältnis vor dem 01.01.2011 bestanden hat und bestimmt, wie bisher § 52 Abs 24 S 2 EStG idF AltvVerbG, wann die nach § 10 Abs 2 EStG für den SA-Abzug erforderliche Einwilligung zur Datenübermittlung als erteilt gilt.

Nach § 10 Abs 6 S 2 EStG gilt die Einwilligung des StPfl, wie bisher, auch für Alt-Verträge als erteilt, wenn der StPfl nach einem entsprechenden Hinweis der übermittelnden Stelle bzw ab dem 01.01.2017 der mitteilungspflichtigen Stelle, dass sie die Daten an die zentrale Stelle (§ 81 EStG) übermittelt, nicht ausdrücklich widerspricht (hierzu auch s Rn 697).

Der Begriff "mitteilungspflichtige Stelle" ist durch das ModernisierungsG eingefügt worden und dient der begrifflichen Anpassung an § 93c AO idF ModernisierungsG, der ebenfalls den Begriff "mitteilungspflichtige Stelle" verwendet (BT-Drucks 18/7457, 96).

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