Rn. 640

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Die Vorschrift des § 10 Abs 1a Nr 3 EStG regelt den SA-Abzug im Falle von Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach einer Ehescheidung. Sie wurde mit dem ZollkodexAnpG (BGBl I 2014, 2417) als neuer Abzugstatbestand, ergänzend zu § 10 Abs 1a Nr 4 EStG, eingeführt. Sie gilt für einschließlich ab dem VZ 2015 geleistete Ausgleichszahlungen.

 

Rn. 641

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Im Einzelnen war strittig, inwiefern Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 10 Abs 1b aF EStG zum SA-Abzug berechtigten (zur Gesetzesentwicklung s Rn 650). So wurden zB Zahlungen zum Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587o BGB aF nicht zum SA-Abzug zugelassen (vgl BFH v 15.06.2010, X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807; weiterführend Krüger in Schmidt, § 10 EStG Rz 151).

 

Rn. 642

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Betreffend die Rechtslage für VZ vor 2015 ergeben sich insb Probleme bei der Abgrenzung von zum SA-Abzug berechtigenden Leistungen iSd § 10 Abs 1 Nr 1b EStG aF von sonstigen nicht zum SA-Abzug berechtigenden Vereinbarungen.

Die Abfindung von Anrechten nach § 23 VersAusglG berechtigt grundsätzlich nicht zum SA-Abzug, da der Abfindung nach § 23 VersAusglG im Gegensatz zu den schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen kein steuerbarer Zufluss beim Ausgleichsverpflichteten zu Grunde liegt (vgl BMF v 09.04.2010, DStR 2010, 754; zu Verzichten im Rahmen eines Vergleichs BFH v 15.06.2010, X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807; zu Ausgleichszahlungen an einen Rentenversicherungsträger aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts BFH v 05.11.2014, X B 223/13, BFH/NV 2015, 202; zu Anwartschaften bei einer berufständischen Ärzteversorgung BFH v 23.11.2016, X R 60/14; zu Rentenanwartschaften von Beamten BFH v 23.11.2016, X R 48/14, BStBl II 2017, 383).

Abweichend hiervon lässt das FG SchlH v 18.07.2016, 3 K 49/14, EFG 2016, 1603 im Veranlagungsjahr 2011 eine im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs von einem Apotheker an seine geschiedene Ehefrau geleistete Ausgleichszahlung zum Abzug zu; die Rev hat sich in der Hauptsache erledigt durch Beschluss des BFH v 25.04.2018, X R 24/16.

Für Fälle des Ausschlusses eines Versorgungsausgleichs als Teil einer ehevertraglichen Vereinbarung lässt der BFH einen SA-Abzug zu (vgl BFH v 22.08.2012, X R 36/09, BStBl II 2014, 109). Ungeachtet des grundsätzlichen SAabzugsverbots können Ausgleichszahlungen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen als WK abgezogen werden (vgl BFH v 08.03.2006, IX R 107/00, BStBl II 2006, 446 und IX R 78/01 BStBl II 2006, 448; BFH v 17.06.2010, VI R 33/08, BFH/NV 2010, 2051; BFH v 24.03.2011, VI R 59/10, DStR 2010, 1123). Davon zu differenzieren sind freiwillig geleistete Beiträge zur Erlangung und Aufrechterhaltung von Anwartschaften, für die kein WK-Abzug möglich ist (vgl BFH v 06.03.2006, X B 5/05, BFH/NV 2006, 1091).

 

Rn. 643

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Mit der Einführung von § 10 Abs 1a Nr 3 EStG soll die Möglichkeit zur Vermeidung der Durchführung eines Versorgungsausgleichs durch Leistung von Ausgleichszahlungen an den Versorgungsberechtigten unabhängig davon bestehen, ob sie

  • eine beamtenrechtliche,
  • eine öffentlich-rechtliche,
  • eine private,
  • eine geförderte oder
  • betriebliche Altersversorgung betrifft (vgl BT-Drucks 18/3441).
 

Rn. 644

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Die Neuregelung lässt dementsprechend einen SA-Abzug für alle Ausgleichszahlungen nach § 6 Abs 1 S 2 Nr 2, § 23 VersAusglG sowie §§ 1408 Abs 2 1587 BGB zu. Eine etwaige steuerliche Einordnung als WK (vgl so noch BFH v 08.03.2006, IX R 107/00, BStBl II 2006, 446 zu den Ausgleichszahlungen eines Beamten und damit zusammenhängender Schuldzinsen zur Vermeidung einer Kürzung seiner Versorgungsbezüge) scheidet aus.

 

Rn. 645

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Die Berücksichtigung des SA-Abzugs setzt einen Antrag des Verpflichteten mit Zustimmung des Berechtigten voraus. Durch Verweis auf § 10 Abs 1a Nr 1 S 3–5 EStG gelten für den Antrag und die Zustimmung die für Unterhaltsleistungen geltenden Voraussetzungen entsprechend (s Rn 435ff).

 

Rn. 646

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Ein SA-Abzug beim Ausgleichspflichtigen setzt weiter eine korrespondierende Besteuerung beim Ausgleichsberechtigten nach § 22 Nr 1a EStG voraus.

 

Rn. 647–649

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

vorläufig frei

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