Rn. 213

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Zahlt ein Dritter für den StPfl, der Vertragspartner des Versicherungsvertrags ist, Versicherungsbeiträge an das Versicherungsunternehmen, kann der StPfl die Zahlungen des Dritten nicht als SA abziehen, da er die Aufwendungen nicht selbst erbringt. Zudem kann auch der Dritte die Zahlungen nicht als SA abziehen, der er sie nicht als Versicherungsnehmer aufgewendet hat.

 

Beispiel:

Schließen Eltern wegen des günstigeren Schadensfreiheitsrabatts als Versicherungsnehmer für den Pkw ihres Kindes eine Kfz-Haftpflichtversicherung ab und trägt das Kind die Versicherungsbeiträge selbst, können weder die Eltern noch das Kind die Beiträge als SA abziehen (BFH BStBl II 1989, 862; 1995, 637).

Auch dieses Ergebnis ist steuerrechtlich unbefriedigend. Die Ausführungen für Zahlungen von Eltern für ihr Kind, das Vertragspartner des Versicherungsvertrags ist, gelten hier allerdings entsprechend (s Rn 210). Nach der bestehenden Rechtslage lässt sich in diesen Fällen ein Abzug der Versicherungsbeiträge als SA bei den Eltern nur dadurch erreichen, dass die Eltern die Versicherungsbeiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung selbst zahlen, da die Eltern dann als Versicherungsnehmer die Beiträge selbst aufgewendet haben.

 

Rn. 214

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle des sog abgekürzten Zahlungswegs. In diesen Fällen tilgt der Dritte mit seiner Zahlung an das Versicherungsunternehmen, bei dem der StPfl versichert ist, eine eigene Verpflichtung gegenüber dem StPfl. Da der Dritte nicht für den StPfl zahlt, sondern eine eigene Schuld tilgt, kann der StPfl die Zahlungen des Dritten als SA abziehen.

 

Beispiel:

Ein Dritter zahlt mit Einverständnis des StPfl dessen Krankenversicherung, da er dem StPfl zB aus einem Vertrag, den er mit ihm abgeschlossen hat, einen Betrag in gleicher Höhe schuldet.

 

Rn. 215

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Überdies kann ein ArbN Leistungen seines ArbG für seine Zukunftssicherung als SA abziehen, wenn er sie als Arbeitslohn versteuert hat und der ArbG die Steuer nicht übernommen hat (BFH BStBl II 1975, 275; 1972, 57).

 

Rn. 216

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Zahlt eine PersGes für ihren Gesellschafter an das Versicherungsunternehmen, bei dem der Gesellschafter versichert ist, Versicherungsbeiträge, die dem Gesellschafter als Gewinn zugerechnet werden, kann der Gesellschafter die Zahlungen der PersGes als SA absetzen (BFH BStBl II 1992, 812; 1971, 177).

 

Rn. 217

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Zahlt eine GmbH für einen Gesellschafter Versicherungsbeiträge an das Versicherungsunternehmen, bei dem der Gesellschafter versichert ist, und werden diese Zahlungen später beim Gesellschafter gemäß § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG als vGA besteuert, kann der Gesellschafter nach der sog Fiktionstheorie die Zahlungen der GmbH als SA abziehen (vgl BFH BStBl II 1971, 53)

 

Rn. 218

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Der Erbe tritt gemäß § 1922 BGB in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein und übernimmt auch dessen Versicherungsverträge. Er kann daher alle Versicherungsbeiträge, die er nach dem Erbanfall für die Versicherungen des Erblassers gezahlt hat, als SA abziehen (BFH BStBl II 1974, 229). Voraussetzung ist allerdings, dass der Erbe den Versicherungsvertrag des Erblassers als Versicherungsnehmer fortführt. Dies ist zB dann nicht der Fall, wenn der Versicherungsvertrag mit dem Tod des Erblassers erloschen ist.

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