Rn. 351

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Nach § 10 Abs 1 Nr 7 S 1 EStG sind die unmittelbaren Kosten der Berufsausbildung abziehbar. Für den Abzug maßgebend ist, wann die Aufwendungen gemäß § 11 Abs 2 EStG verausgabt worden sind. Dies gilt auch bei kreditfinanzierten Aufwendungen (BFH BFH/NV 2008, 1136). Bei der Ermittlung der Aufwendungen gelten die allg Grundsätze des EStG (BMF BStBl I 2010, 721 Tz 29).

Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören zB

  • Aufwendungen für Lernmaterial, Fachliteratur und Arbeitsmittel, wie zB Aufwendungen für einen Computer einschließlich Zubehör (hierzu s Rn 352),
  • Lehrgangs-, Schul- und Studiengebühren,
  • Prüfungsgebühren,
  • Druckkosten für private Dissertationen,
  • Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort (hierzu s Rn 353),
  • Mehraufwendungen für Verpflegung (hierzu s Rn 354),
  • Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung (§ 10 Abs 1 Nr 7 S 3 EStG; hierzu s Rn 355),
  • Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung (hierzu s Rn 356),
  • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (hierzu s Rn 357) und
  • Zinsen (hierzu s Rn 358).

Berücksichtigungsfähig sind nach § 10 Abs 1 Nr 7 S 1 EStG nur Aufwendungen des StPfl für seine eigene Berufsausbildung. Zu den Besonderheiten bei Ehegatten und Lebenspartnern s Rn 350. Aufwendungen des StPfl für Dritte, wie zB für Kinder, Verlobte oder Lebensgefährten, sind nicht begünstigt. Aufwendungen für Kinder können jedoch ggf als ag Belastung nach §§ 33a Abs 2 EStG geltend gemacht werden.

 

Rn. 352

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Schafft ein StPfl für Zwecke seiner Berufsausbildung abnutzbare WG von mehrjähriger Nutzungsdauer an, so sind ebenso wie bei Arbeitsmitteln nur die auf die Nutzungsdauer verteilten AK als SA nach § 10 Abs 1 Nr 7 S 1 EStG abziehbar (BFH BStBl II 1993, 676). Bei gemischt genutzten WG kann der jährliche Nutzungsaufwand nur anteilig als SA abgezogen werden, soweit der ausbildungsbedingte Nutzungsumfang von der privaten Lebensführung abgrenzbar ist. Ist der ausbildungsbedingte Nutzungsumfang nicht von der privaten Lebensführung abgrenzbar, können die Aufwendungen gemäß § 12 Nr 1 EStG nicht als SA berücksichtigt werden (Krüger in Schmidt, § 10 EStG Rz 107).

Die AK und HK von Arbeitsmitteln einschließlich der USt können im Jahr ihrer Verausgabung in voller Höhe als SA nach § 10 Abs 1 Nr 7 EStG abgesetzt werden, wenn sie ausschließlich der USt für das einzelne Arbeitsmittel 410 EUR nicht übersteigen (H 10.9 EStH 2018).

 

Rn. 353

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Nach § 10 Abs 1 Nr 7 S 4 EStG, der durch das G zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale neu gefasst worden ist, gilt ab dem VZ 2007 bis zum VZ 2013 für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung und für Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unabhängig vom Aufwand des StPfl die Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 Abs 2 EStG idF G zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale. Abziehbar sind somit für Fahrten mit dem eigenen Pkw 0,30 EUR für jeden vollen Kilometer der Entfernung.

Nach geänderter Rspr des BFH kommt allerdings § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG für Fahrten zwischen der Wohnung des StPfl und einer Bildungseinrichtung, wie zB einer Hochschule (Universität), nicht (mehr) zur Anwendung, weil eine Bildungseinrichtung kein Beschäftigungsort iSd Vorschrift ist, auch wenn diese häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts bzw Studiums aufgesucht wird (BFH BStBl II 2013, 284; 2013, 234; 2013, 236). Fahrten zwischen Wohnung und einer Bildungseinrichtung sind demnach bis zum VZ 2013 bei eigenem Aufwand des StPfl nach Dienstreisegrundsätzen iRd § 10 Abs 1 Nr 7 EStG zu berücksichtigen.

Sonstige ausbildungsbedingte Fahrten sind nach Dienstreisegrundsätzen bei eigenem Aufwand des StPfl in tatsächlicher Höhe oder pauschal ab VZ 2014für Fahrten mit dem eigenen Pkw mit 0,30 EUR und für jedes andere motorbetriebene Fahrzeug mit 0,20 EUR zu berücksichtigen (BMF BStBl I 2014, 1412 Tz 36). Bis zum VZ 2013 sind pauschal für Fahrten mit dem eigenen Pkw 0,30 EUR, für Fahrten mit dem Motorrad 0,13 EUR, für Fahrten mit dem Mofa 0,08 EUR und für Fahrten mit dem Fahrrad 0,05 EUR pro Kilometer anzusetzen (H 9.5 LStH 2013).

Ab VZ 2014 hat der Gesetzgeber durch das UntStVerG die bisherige Rechtslage für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung wieder hergestellt und bestimmt, dass eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, als erste Tätigkeitsstätte iSd § 9 Abs 4 EStG idF UntStVerG gilt, § 9 Abs 4 S 8 EStG idF UntStVerG. Mit KroatienAnpG v 25.07.2014 hat der Gesetzgeber den Verweis in § 10 Abs 1 Nr 7 EStG mit Wirkung zum 01.01.2014 redaktionell an die Neuregelungen des UntStVerG angepasst (vgl BT-Drucks 18/1529, 52). Damit kann der StPfl nach neuer Rechtslage iRd § 10 Abs 1 Nr 7 EStG für seine Fahrten zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung statt der tatsächlichen Kosten nunmehr nur noch die Entfernungspausc...

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