Rn. 288

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

KiSt iSd § 10 Abs 1 Nr 4 Hs 1 EStG sind nur Geldleistungen. Die KiSt wird idR als Zuschlagsteuer zur ESt bzw LSt (§ 51a EStG) erhoben. Auch das Kirchgeld, das zB in Nordrhein-Westfahlen von Kirchenmitgliedern, die in glaubensverschiedener Ehe leben, nach dem landesrechtlichen KiStG erhoben wird, ist als SA abziehbar. Steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs 4 AO) zur KiSt, wie zB Zinsen gemäß §§ 233ff AO, können nicht nach § 10 Abs 1 Nr 4 Hs 1 EStG berücksichtigt werden.

 

Rn. 289

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Keine KiSt sind freiwillige Beiträge, die an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder andere religiöse Gemeinschaften entrichtet werden, sog Kirchenbeiträge. Nach R 10.7 Abs 1 EStR 2012 und H 10.7 EStH 2018 sind Kirchenbeiträge der Mitglieder von Religionsgemeinschaften, die mindestens in einem Bundesland als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, aber während des ganzen Kj keine KiSt erheben, wie KiSt-Zahlungen als SA zum Abzug zuzulassen. Nach R 10.7 Abs 1 EStR 2012 ist der Abzug bis zur Höhe der KiSt zulässig, die in dem betreffenden Land von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften erhoben wird. Der höchstmögliche Abzug beträgt 8 % bzw 9 % der festgesetzten ESt auf das um die Beiträge geminderte zvE. § 51a Abs 1 und 2 EStG sind anzuwenden (H 10.7 EStH 2018, vgl auch BFH BStBl II 2003, 281). Voraussetzung ist, dass der StPfl nicht gleichzeitig zur Zahlung von KiSt an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft verpflichtet ist.

Die Entscheidung über den Abzug von Kirchenbeiträgen nach R 10.7 Abs 1 EStR 2012 und H 10.7 EStH 2018 ist eine Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 AO (BFH BStBl II 2002, 201). Liegen die Voraussetzungen nach R 10.7 Abs 1 EStR 2012 und H 10.7 EStH 2018 vor, ist das FA verpflichtet, den SA-Abzug zu gewähren, sog Ermessensreduzierung auf null (BFH BStBl II 2003, 281; 2002, 201).

Kirchenbeiträge, die nach R 10.7 Abs 1 EStR 2012 und H 10.7 EStH 2018 nicht wie KiSt als SA abgezogen werden können, können ggf als Spende nach § 10b EStG steuerlich berücksichtigt werden (R 10.7 Abs 2 EStR 2012).

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