Rn. 317

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Nach § 10 Abs 1 Nr 5 S 2 EStG bleiben Aufwendungen für Unterricht, wie zB Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, zB Musikunterricht oder Computerkurse, oder für sportliche und andere Freizeitbetätigungen, zB Mitgliedschaft in Sportvereinen oder anderen Vereinen, Tennis- oder Reitunterricht, unberücksichtigt. Abziehbar sind jedoch Aufwendungen für die Beaufsichtigung eines Kindes bei den Hausaufgaben.

 

Rn. 318

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Bei gemischten Aufwendungen ist ggf eine Aufteilung der Aufwendungen im Schätzungswege vorzunehmen, so zB bei einer Hausaufgabenbetreuung mit gleichzeitiger Nachhilfe (hierzu auch s Rn 308). Werden für eine Nachmittagsbetreuung in der Schule Elternbeiträge erhoben und umfassen diese nicht nur eine Hausaufgabenbetreuung, sind Entgeltanteile, die zB auf Nachhilfe oder bestimmte Kurse, wie zB auf einen Computerkurs, oder auf eine etwaige Verpflegung entfallen, nicht zu berücksichtigen. Ein Abzug von Kinderbetreuungskosten ist allerdings nur möglich, wenn eine entsprechende Aufschlüsselung der Beiträge vorliegt (BMF BStBl I 2012, 307 Rz 9).

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