Rn. 207

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Ehegatten, die gemäß §§ 26 Abs 1, 26b EStG zusammen zur ESt veranlagt werden, bilden eine Abzugsgemeinschaft. Bei ihnen kommt es für den Abzug von Versicherungsbeiträgen als SA nicht darauf an, wer von ihnen zur Beitragsleistung verpflichtet und mit dieser wirtschaftlich belastet ist, da sie nach § 26b EStG gemeinsam als StPfl behandelt werden (BFH BStBl III 1967, 596).

 

Rn. 208

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Werden Ehegatten gemäß §§ 26 Abs 1, 26a EStG einzeln zur ESt veranlagt, kann nach § 26a Abs 2 S 1 EStG jeder Ehegatte nur die Versicherungsbeiträge als SA abziehen, die er selbst geleistet hat. Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden SA jedoch jeweils zur Hälfte bei ihnen abgezogen, § 26a Abs 2 S 2 EStG.

Entsprechendes gilt für Lebenspartner, da nach § 2 Abs 8 EStG die Regelungen des EStG zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden sind (auch s Rn 8).

Zum Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, die der StPfl iRd sog Realsplittings gemäß § 10 Abs 1 Nr 1 EStG für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten leistet s Rn 280.

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