Rn. 279

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Nach § 10 Abs 1 Nr 3 S 2 EStG werden als eigene Beiträge des StPfl auch die von ihm iRd Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge iSd § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst a o b EStG eines Kindes behandelt, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG oder auf Kindergeld (§§ 62ff EStG) besteht. Dies gilt auch wenn das Kind erwerbstätig ist (BMF v 03.04.2019, BStBl I 2019, 254; BFH BStBl II 2019, 191. Diese Regelung enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass SA nur derjenige abziehen kann, der schuldrechtlich zur Zahlung der SA verpflichtet ist und sie tatsächlich auch gezahlt hat.

Hat der StPfl keinen Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG oder auf Kindergeld, so kann er die Beitragszahlungen für sein Kind nur nach § 33a Abs 1 EStG absetzen. § 10 Abs 1 Nr 3 S 2 EStG betrifft allerdings nur den Fall, dass das Kind selbst krankenversichert ist. Beiträge, die der StPfl aufgrund einer eigenen vertraglichen Verpflichtung für die Kranken- und Pflegeversicherung seines Kindes zahlt, werden bereits von § 10 Abs 1 S 1 EStG erfasst (H/H/R, § 10 EStG Rz 97; Grün, DStR 2009, 1457).

Ist ein Kind Versicherungsnehmer und werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung iSd § 10 Abs 1 Nr 3 S 2 EStG von den miteinander verheirateten Eltern, die gemäß § 26a EStG einzeln zur ESt veranlagt werden, gemeinsam getragen, sind die Beiträge entsprechend der wirtschaftlichen Tragung von dem jeweiligen unterhaltsverpflichteten Elternteil zu beantragen und anzusetzen, sog "Grundsatz der Einmalberücksichtigung". Im Übrigen erfolgt die weitere Zuordnung den Regelungen des § 26a Abs 2 EStG. Entsprechendes gilt für einzeln zur ESt veranlagte Lebenspartner (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 131).

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