Rn. 744

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

§ 10 Abs 4b S 1–3 EStG ist durch das StVereinfG 2011 eingefügt worden und regelt erstmals mit Wirkung ab dem VZ 2012, wie Erstattungen von SA sowie steuerfreie Zuschüsse zu SA zu behandeln sind. Nach bisher geltendem Recht musste bei jährlich wiederkehrenden SA der SA-Abzug der Vorjahre – ggf rückwirkend nach § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO – gekürzt werden, soweit SA in einem späteren VZ erstattet wurden und im Jahr der Erstattung nicht mit gleichartigen SA verrechnet werden konnten (vgl BFH BStBl II 2004, 1058).

Die Neuregelung des StVereinfG 2011 erweitert die Verrechnungsmöglichkeiten bei Erstattungsüberhängen, um eine Wiederaufrollung der Steuerfestsetzungen von Vorjahren weitgehend zu vermeiden (BT-Drucks 17/5125, 37).

 

Rn. 745

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

§ 10 Abs 4b S 4–6 EStG sind durch das AmtshilfeRLUmsG auf Empfehlung des Finanzausschusses angefügt worden (vgl BT-Drucks 17/12532, 18). Die Regelung ergänzte § 10 Abs 4b S 1 EStG. § 10 Abs 4b S 4 EStG idF AmtshilfeRLUmsG verpflichtete die übermittelnde Stelle iSd § 10 Abs 4b S 4 EStG idF AmtshilfeRLUmsG zur elektronischen Datenübermittlung, wenn sie steuerfrei Zuschüsse zu Vorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 2, 3 3a EStG geleistet hat. § 10 Abs 4b S 5 EStG idF AmtshilfeRLUmsG normierte eine besondere Änderungsvorschrift für bestandskräftige Steuerbescheide, sofern sich aus den übermittelten Daten eine Änderung der festgesetzten Steuer ergab.

§ 10 Abs 4b S 4–6 EStG idF AmtshilfeRLUmsG war erstmals für die Übermittlung der Daten des VZ 2016 anzuwenden, § 52 Abs 24b S 1 EStG idF AmtshilfeRLUmsG.

 

Rn. 745a

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

§ 10 Abs 4b S 4–6 EStG sind durch das ModernisierungsG v 18.07.2016, BGBl I 2016, 1679 erneut geändert worden. Dabei ist § 10 Abs 4 S 4 EStG an den neuen § 93c Abs 1 AO, der ebenfalls durch das ModernisierungsG eingefügt worden ist, angeglichen worden (BT-Drucks 18/7457, 95). Die bisherige Änderungsvorschrift in § 10 Abs 4b S 5 EStG idF AmtshilfeRLUmsG ist gestrichen worden, da die Änderung von fehlerhaften Steuerbescheiden bei Datenübermittlung "vor die Klammer gezogen" worden ist und nun in § 175b AO geregelt wird, der ebenfalls durch das ModernisierungsG eingefügt worden ist (BT-Drucks 18/7457, 95). Die Regelungen des ModernisierungsG gelten ab dem 01.01.2017, Art 23 Abs 1 ModernisierungsG.

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