Rn. 680

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

§ 10 Abs 2 EStG normiert besondere Voraussetzungen für den SA-Abzug von Vorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 2, 3 3a EStG. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, bleiben die Beiträge zwar ihrer Rechtnatur nach weiterhin SA, unterliegen aber einem Abzugsverbot (Hutter in Blümich, § 10 EStG Rz 213).

 

Rn. 681

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Nach § 10 Abs 2 S 1 EStG gelten für den SA-Abzug der in § 10 Abs 1 Nr 2, 3 3a EStG bezeichneten Vorsorgeaufwendungen zusätzlich weitere Voraussetzungen. Vorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 2, 3 3a EStG können nur als SA abgezogen werden, wenn die Beiträge

 

Rn. 682

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Überdies sind Beiträge zur Basisrentenverträgen iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG nur als SA abziehbar, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a Altersvorsorgeverträge-ZertifizierungsG zertifiziert ist und der StPfl gegenüber dem Anbieter in die Datenübermittlung nach § 10 Abs 2a EStG eingewilligt hat, § 10 Abs 2 S 2 EStG.

 

Rn. 683

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Nach § 10 Abs 2 S 3 EStG können Vorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 3 EStG (Basiskranken- und Pflegeversicherung) nur als SA abgezogen werden, wenn

  • der StPfl gegenüber dem Versicherungsunternehmen in die Datenübermittlung nach § 10 Abs 2a EStG eingewilligt hat oder
  • die Einwilligung wegen Übermittlung der Beiträge mit der elektronischen LSt-Bescheinigung oder
  • der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Abs 1 S 1 Nr 5 EStG) als erteilt gilt.

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