Rn. 416

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Unterhaltsleistungen iSd § 10 Abs 1a Nr 1 EStG sind Zuwendungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, die zum Zwecke des Unterhalts gemacht werden. Dabei wird es in erster Linie auf den objektiven Befund der Unterhaltsbedürftigkeit des Empfängers ankommen. Daneben wird allerdings auch die subjektive Vorstellung des Leistenden, Unterhalt zu gewähren, nicht unbeachtet bleiben dürfen. Leistungen zum Zweck des Unterhalts liegen nach BFH BStBl II 2002, 130; BFH/NV 2007, 1285 auch dann vor, wenn ein StPfl vereinbarungsgemäß gemeinsame eigene Schulden und solche seines geschiedenen Ehegatten tilgt, wenn Letzterer insoweit auf die Zahlung ihm zustehenden Unterhalts verzichtet; anders noch BFH BFH/NV 1989, 779.

 

Rn. 417

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Unterhaltsleistungen liegen hingegen nicht vor, wenn der Leistende im Wege eines gegenseitigen Vertrags eine Gegenleistung erbringt. Es kommt nicht darauf an, ob gesetzliche oder sonstige Unterhaltspflicht besteht. Der Begriff ist nicht auf Leistungen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht beschränkt. Es fallen unter die Vorschrift auch freiwillig geleistete Zahlungen, vorausgesetzt nur, es besteht eine objektive Unterhaltsbedürftigkeit des Empfängers; aA Söhn in K/S/M, § 10 EStG Rz C 21. Scheidungs- und Trennungsunterhalt, der nach §§ 1361, 1569ff BGB gezahlt wird, fällt stets unter den Begriff des Unterhalts iSd § 10 Abs 1a Nr 1 EStG. Zu welchen Zwecken der Berechtigte die Zahlungen tatsächlich verwendet, ist gleichgültig; es berührt die Abziehbarkeit beim Leistenden nicht.

 

Rn. 418

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Unter die Vorschrift fallen auch rückständige Unterhaltsleistungen, auf die der Berechtigte einen rechtlichen oder moralischen Anspruch hat, BFH BStBl II 2001, 338. Es darf sich jedoch nicht um verdeckte Unterhaltszahlungen an unterhaltsberechtigte Kinder handeln; Unterhaltsleistungen an bzw für Kinder sind nicht als SA abzugsfähig, auch dann nicht, wenn der geschiedene Ehegatte sie mit der Begründung an ein gemeinsames Kind erbringt, die Zahlungen befreiten den anderen Ehegatten von dessen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind (BFH BFH/NV 2000, 841).

Der BFH hat allerdings offen gelassen, wie zu entscheiden wäre, wenn der Ehegatte sich verpflichtet hätte, dem Berechtigten einen höheren Unterhalt zu leisten und dieser das gezahlte Geld für den Unterhalt des Kindes verwendet hätte. In letzterem Fall muss uE der SA-Abzug gewährt werden. Es kommt nicht darauf an, wofür die Zahlungen verwendet werden. Dies sollte daher bei der Festlegung des Unterhalts beachtet werden, um ggf den Höchstbetrag auszuschöpfen.

 

Rn. 419

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Wird eine einheitliche Unterhaltszahlung an den Ehegatten und die Kinder erbracht, ist sie nicht nach Köpfen, sondern nach zivilrechtlichen Grundsätzen aufzuteilen. Dabei kann auf zivilrechtliche Unterhaltstitel oder übereinstimmende Berechnungen der Beteiligten zurückgegriffen werden (BFH BFH/NV 2008, 792).

Decken die Leistungen allerdings nicht den Geschiedenen- und Kindesunterhalt, so kann von einer Vorabberücksichtigung des Kindesunterhalts abgesehen werden, wenn diese Unterhaltsansprüche gemäß § 366 Abs 2 BGB in gleichem Verhältnis gekürzt worden sind. Dabei kann zur Ermittlung des Geschiedenenunterhalts auf die sog "Düsseldorfer Tabelle" zurückgegriffen werden; vgl OFD Münster, DStR 1984, 558.

 

Rn. 420

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Unterhaltsleistungen an den anderen Elternteil eines gemeinsamen nicht ehelichen Kindes sind nicht nach § 10 Abs 1a Nr 1 EStG abziehbar, auch wenn insoweit eine gesetzliche Verpflichtung besteht (FG He v 11.09.2014, EFG 2015, 112 rkr). Insoweit kommt lediglich eine Berücksichtigung als ag Belastung nach § 33a EStG in Frage.

 

Rn. 421

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Unterhaltsleistungen, die ein Erbe gemäß § 1586b BGB als Nachlassverbindlichkeit an den geschiedenen Ehegatten des Erblassers zu erbringen hat, sind nicht nach § 10 Abs 1a Nr 1 EStG abzugsfähig (vgl BFH BStBl II 1998, 148).

 

Rn. 422

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Die Übernahme von Bestattungskosten des Unterhaltsberechtigten durch den geschiedenen unterhaltspflichtigen Ehegatten stellen keine nach § 10 Abs 1a Nr 1 EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen dar, da sie nicht an den Ehegatten erbracht werden (BFH v 20.08.2014, BFH/NV 2015, 14).

 

Rn. 423

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Die iRd Realsplittings dem Unterhaltsberechtigten erstattete ESt ist Unterhaltsleistung (Kulosa in H/H/R, § 10 EStG Rz 227). Dies gilt auch für den Ausgleich anderer, auch außersteuerlicher Nachteile durch den Unterhaltsverpflichteten gegenüber dem Empfänger.

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