Rn. 722

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Nach § 10 Abs 3 S 4 EStG sind im Kj 2013 76 % der nach § 10 Abs 3 S 1–3 EStG ermittelten Vorsorgeaufwendungen als SA zum Abzug zugelassen. Der Prozentsatz des § 10 Abs 3 S 4 EStG erhöht sich in der Folgezeit bis zum Kj 2025 um je 2 Prozentpunkte je Kj, § 10 Abs 3 S 6 EStG. Ab dem Kj 2025 können dann die nach § 10 Abs 3 S 1–3 EStG ermittelten Vorsorgeaufwendungen in voller Höhe als SA berücksichtigt werden. Damit sind ab dem Kj 2013 Vorsorgeaufwendungen mit folgenden Prozentsätzen anzusetzen:

 
Jahr Prozentsatz
2013 76
2014 78
2015 80
2016 82
2017 84
2018 86
2019 88
2020 90
2021 92
2022 94
2023 96
2024 98
ab 2025 100
 

Rn. 723

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

§ 10 Abs 3 S 4 EStG ist durch das AltvVerbG ohne sachliche Änderung mit Wirkung ab VZ 2013 aktualisiert worden, indem nur noch die Erhöhungen des Prozentsatzes für die Zeit ab VZ 2013 und nicht mehr, wie bisher, für die Zeit ab VZ 2005 im Gesetz genannt werden. Bereits § 10 Abs 3 S 4 u 6 EStG idF AltEinkG enthielt eine entsprechende Regelung. Nach § 10 Abs 3 S 4 EStG idF AltEinkG konnten im Kj 2005 lediglich 60 % der berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen als SA abgezogen werden, wobei sich nach § 10 Abs 3 S 6 EStG idF AltEinkG der Prozentsatz in den folgenden Kj bis zum Kj 2025 ebenfalls um 2 % je Kj erhöhte. Diesen Übergang bis zum Kj 2025 hat der Gesetzgeber in Kongruenz mit dem Anwachsen der Besteuerung von Leistungen aus entsprechenden Rentenversicherungen gemäß § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG vollzogen, um auf diese Weise einen verfassungskonformen Übergang zu einer vollständigen nachgelagerten Besteuerung zu erreichen (vgl BT-Drucks 15/3004, 17; zur Systemumstellung zum Prinzip der nachgelagerten Besteuerung s Rn 227ff).

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