Rn. 219

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Versicherungsbeiträge können nach dem Einleitungssatz des § 10 Abs 1 S 1 EStG nur dann als SA abgezogen werden, wenn sie weder BA noch WK sind. BA oder WK liegen vor, wenn die Aufwendungen für Versicherungen mit einer Einkunftsart zusammenhängen. Entscheidend ist, ob durch den Versicherungsvertrag ein betriebliches bzw ein berufliches oder ob ein privates Risiko abgedeckt wird (BFH BStBl II 1987, 710).

Von der Absicherung beruflicher Risiken ist regelmäßig auszugehen, wenn mit der Versicherung Schäden an WG des BV ersetzt werden sollen. Versicherungen über Risiken, die in der Person des StPfl begründet sind, führen demgegenüber nur ausnahmsweise zu BA oder WK, wenn durch die Ausübung des Berufs ein erhöhtes Risiko geschaffen wird und der Abschluss des Versicherungsvertrages entscheidend der Abdeckung dieses Risikos dient. Unerheblich ist hingegen die beabsichtigte Verwendung etwaiger Versicherungsleistungen (BFH BStBl II 1983, 101).

 

Rn. 220

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Kranken- und Pflegeversicherungen sind grds privat veranlasst. Die Versicherungsbeiträge sind daher als SA abziehbar. Ausnahmsweise sind die Beiträge jedoch als BA bzw WK abzuziehen, wenn mit der Versicherung eine typische Berufskrankheit versichert wird. Ist eine typische Berufskrankheit nur mitversichert, sind die Beiträge insgesamt als SA abziehbar, es sei denn, dass die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und das Hineinspielen der Lebensführung nicht ins Gewicht fällt oder dass sich der beruflich veranlasste Teil der Aufwendungen anhand von Unterlagen nach objektiv nachprüfbaren Merkmalen leicht und einwandfrei von den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung trennen lässt. Die Beiträge sind dann grds in BA bzw WK und SA aufzuteilen (BFH BStBl II 1983, 101; s auch BFH BStBl II 2010, 168).

 

Rn. 221

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Unfallversicherungen sind ebenfalls grds privat veranlasst. Ist jedoch ausschließlich ein betriebliches oder berufliches Unfallrisiko versichert, sind die Versicherungsbeiträge als BA oder WK abziehbar. Insassenunfallversicherungen für einen zu einem BV gehörenden Pkw bilden regelmäßig einen Betriebsvorgang, wenn die Versicherung iRd Betriebes abgeschlossen worden ist. Anders als bei der allg Unfallversicherung liegt durch die Verbindung mit dem zum BV gehörenden Pkw ein hinreichender betrieblicher Zusammenhang vor, um diese Versicherung als Betriebsvorgang ansehen zu können (BFH BStBl II 1978, 212; s auch BFH BStBl II 1972, 277).

Haftpflichtversicherungen sind regelmäßig privat veranlasst, sofern sich der Versicherungsschutz nicht, wie zB bei einer Berufshaftpflichtversicherung, auf ein betriebliches oder berufliches Risiko bezieht. In diesem Fall liegen BA bzw WK vor. Erstreckt sich der Versicherungsschutz auf ein Kfz oder einen anderen Gegenstand, der teils betrieblich oder beruflich, teils privat genutzt wird, sind die Versicherungsbeiträge nach den jeweiligen Nutzungsanteilen aufzuteilen. Beiträge für eine Kfz-Haftpflichtversicherung können jedoch aus Vereinfachungsgründen nach R 10.5 EStR 2012 auch dann in voller Höhe als SA abgezogen werden, wenn der StPfl Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 9 Abs 1 Nr 4 EStG oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gemäß § 9 Abs 1 Nr 5 EStG in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 EUR/km geltend macht, obwohl der auf die beruflichen Fahrten entfallende Anteil der Versicherungsbeiträge mit der Entfernungspauschale abgegolten ist.

 

Rn. 222

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Versicherungen auf den Erlebens- und Todesfall gehören grds zum PV, da mit ihnen nicht ein betriebsbezogenes Risiko abgedeckt, sondern ganz allg Daseinsvorsorge betrieben wird (BFH BStBl II 1987, 710). Lebensversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen, sichern ein existenzielles Lebensrisiko ab und sind daher regelmäßig ebenfalls privat veranlasst. Die Beiträge können auch dann nicht als BA abgezogen werden, wenn mit der Lebensversicherung zusätzlich auch ein betrieblicher Kredit abgesichert werden soll, da auch in diesen Fällen die Absicherung eines existenziellen Lebensrisikos im Vordergrund steht.

Entsprechendes gilt für eine Lebensversicherung, die eine PersGes zugunsten eines Gesellschafters abgeschlossen hat, sog Teilhaberversicherung (BFH BFH/NV 1998, 1218; BStBl II 1990, 1017). Ein Abzug der Beiträge zu einer Teilhaberversicherung als BA kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn die Versicherungsleistungen zur Abfindung der Hinterbliebenen des verstorbenen Gesellschafters verwendet werden sollen (BFH BStBl II 1992, 653; BFH/NV 1994, 539). Zum Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen als BA oder WK s Rn 233ff.

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