Rn. 300

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gemäß § 24b EStG kann zusätzlich zum Abzug von Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs 1 Nr 5 EStG gewährt werden. Dagegen können Aufwendungen, die unter § 10 Abs 1 Nr 5 EStG fallen, nach § 33 Abs 1 S 2 Hs 1 EStG grds nicht nach § 33 EStG als ag Belastung abgezogen werden, und zwar auch nicht soweit sie sich wegen der Höchstbetragsbegrenzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten nicht ausgewirkt haben (Hutter in Blümich, § 10 EStG Rz 341). Bei volljährigen behinderten Kindern, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind, kann neben den Kinderbetreuungskosten ggf auch ein Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs 2 EStG in Betracht kommen (Hutter in Blümich, § 10 EStG Rz 341). Dagegen ist eine zusätzliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten nach § 35a Abs 5 S 1 Hs 2 EStG als haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen ausgeschlossen.

Auf den tatsächlichen Abzug der Kinderbetreuungskosten als SA kommt es dabei nicht an. Dies gilt sowohl für das nicht abziehbare Drittel der Aufwendungen als auch für die Aufwendungen, die den Höchstbetrag von 4 000 EUR je Kind übersteigen (BMF BStBl II 2012, 307 Tz 30).

 

Rn. 301

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Nach § 2 Abs 5a S 2 EStG idF StVereinfG 2011 sind bei Anwendung außersteuerlicher Vorschriften, wie zB bei der Anwendung des § 14 Abs 1 WohngeldG oder bei der Bemessung von Kindergartengebühren nach den Einkünften der Eltern, ab VZ 2012 die Summe der Einkünfte und der Gesamtbetrag der Einkünfte um Kinderbetreuungskosten, obwohl nur SA, zu reduzieren, sofern die außersteuerlichen Vorschriften an diese Begriffe anknüpfen. Durch diese Regelung sollen die nachteiligen Auswirkungen vermieden werden, da mit dem Wegfall des § 9c EStG Kinderbetreuungskosten nicht mehr, wie bisher, "wie" BA oder WK abgezogen werden können (vgl BMF BStBl I 2012, 307).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge