Rn. 291

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Werden dem StPfl KiSt-Beiträge erstattet, ist nach § 10 Abs 4b S 2 EStG, der durch das StVereinfG 2011 mit Wirkung ab dem VZ 2012 eingefügt worden ist, der Erstattungsbetrag mit den vom StPfl in diesem VZ geleisteten KiSt-Zahlungen zu verrechnen (BFH BFH/NV 2019, 942). Nur der Differenzbetrag ist als SA zu berücksichtigen. Zu KiSt-Erstattungen ab VZ 2012 auch s Rn 747.

Bisher waren auch schon bis zum VZ 2011 nach st Rspr des BFH erstattete KiSt aus Gründen der Praktikabilität im Jahr der Erstattung vorrangig mit der in diesem Jahr gezahlten KiSt zu verrechnen, obwohl die Erstattung an sich aus systematischen Gründen durch die Kürzung des SA-Abzugs im Zahlungsjahr berücksichtigt werden müsste (vgl BFH BStBl II 1996, 649; BFH/NV 2005, 1304; BStBl II 2009, 229; BFH/NV 2009, 5; 2010, 1250; 2013, 926; 2013, 1060). Als SA abziehbar seien, so der BFH, nur solche Aufwendungen, durch die der StPfl endgültig wirtschaftlich belastet sei. Würden jedoch die Aufwendungen in einem späteren Jahr erstattet, liege keine endgültige wirtschaftliche Belastung und in Höhe der Erstattung somit keine Aufwendungen iSd § 10 Abs 1 S 1 EStG vor. Dies hätte aber bei den idR jährlich wiederkehrenden SA wie der KiSt zur Folge, dass zahllose Veranlagungen bei zum Teil nur geringfügigen Erstattungen zu ändern wären (BFH BStBl II 1996, 649).

Die Verrechnung im Erstattungsjahr findet somit regelmäßig statt, wenn und soweit sie möglich ist. Sie hängt nicht davon ab, ob sie auch im Zahlungsjahr möglich gewesen wäre oder wie sich der SA-Abzug im Zahlungsjahr ausgewirkt hatte (BFH BFH/NV 2010, 1250). Eine Verrechnung späterer KiSt-Erstattungen im letzten noch offenen Zahlungsjahr hat der BFH allerdings zugelassen, wenn sich erst nach Ablauf des VZ herausstellt, dass der StPfl kein Kirchenmitglied war und daher auch keine KiSt geschuldet hat, im Erstattungsjahr somit keine oder keine ausreichenden gezahlten KiSt-Beiträge zur Verrechnung zur Verfügung stehen (BFH BStBl II 1996, 646; BFH/NV 2013, 926). Zudem kann auch ein Erlass von KiSt zu einem Erstattungsüberhang führen, der eine Korrektur der ursprünglichen Steuerfestsetzung zur Folge hat. Rechtsgrundlage für die Änderung der ursprünglichen (bestandskräftigen) Steuerfestsetzung ist § 175 Abs 1 S 2 Nr 2 AO (BFH BFH/NV 2013, 1060).

Eine Verrechnung von KiSt-Erstattungen mit anderen SA ist nicht möglich, vgl § 10 Abs 4b S 2 EStG. Zur Berücksichtigung eines KiSt-Erstattungsüberhangs nach § 10 Abs 4b S 3 EStG iRd § 10 Abs 1 Nr 4 Hs 1 EStGRn 748.

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