Rn. 715

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Die Höchstbeträge nach § 10 Abs 3 S 1 u 2 EStG sind um einen fiktiven Gesamtbeitrag (ArbG- und ArbN-Anteil) zur allg Rentenversicherung zu kürzen. Für die Berechnung des Kürzungsbetrages ist auf den zu Beginn des jeweiligen Kj geltenden Beitragssatz in der allg Rentenversicherung abzustellen (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 64).

Bemessungsgrundlage für den Kürzungsbetrag sind die erzielten stpfl Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 10 Abs 3 S 3 EStG begründen, höchstens jedoch bis zum Betrag der Beitragsbemessungsgrenze in der allg Rentenversicherung (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 62).

Der Gesamtbeitrag ist anhand der Einnahmen aus der Tätigkeit zu ermitteln, die die Zugehörigkeit zum jeweiligen Personenkreis des § 10 Abs 3 S 3 EStG begründen. Unerheblich ist, ob die Zahlungen insgesamt beitragspflichtig gewesen wären, wenn eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätte.

Aus Vereinfachungsgründen stellt die FinVerw einheitlich auf die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der allg Rentenversicherung ab (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 63). Das sind

  • für 2018 18,7 % aus 69 600 EUR (13 015 EUR),
  • für 2017 18,7 % aus 68 400 EUR (12 790 EUR),
  • für 2016 18,7 % aus 64 800 EUR (12 117 EUR),
  • für 2015 18,7 % aus 62 400 EUR (11 669 EUR),
  • für 2014 18,9 % aus 60 000 EUR (11 340 EUR),
  • für 2013 18,9 % aus 58 8.000 EUR (11 113 EUR),
  • für 2012 19,6 % aus 57 600 EUR (11 289 EUR) und
  • für 2011 19,6 % aus 57 600 EUR (11 462 EUR).

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