Rn. 691

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Bei Beiträgen an Versicherungsunternehmen ist für den SA-Abzug Voraussetzung, dass das Versicherungsunternehmen entweder

  • seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat hat (§ 10 Abs 2 Nr 2 Buchst a Doppelbuchst aa EStG) oder,
  • sofern das Versicherungsunternehmen nicht im EU- oder EWR-Raum ansässig ist, dass dem Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist (§ 10 Abs 2 Nr 2 Buchst a Doppelbuchst bb EStG). Ein Verzeichnis der ausländischen Versicherungsunternehmen, denen die Erlaubnis zum Betrieb eines nach § 10 Abs 2 Nr 2 EStG begünstigten Versicherungszweigs im Inland erteilt ist, war zuletzt als Anhang 32 in der amtlichen EStR 2004 abgedruckt. Hat ein ausländisches Versicherungsunternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland, müssen die Beiträge nicht notwendigerweise an eine inländische Niederlassung des Unternehmens geleistet werden (Hutter in Blümich, § 10 EStG Rz 224).

Der Kreis der nach § 10 Abs 2 Nr 2 Buchst a EStG begünstigten Versicherungsunternehmen ist durch das Amtshilferichtlinie-UmsetzungsG v 26.06.2013, BGBl I 2013, 1809 erweitert worden. Die Neuregelung gilt gemäß § 52 Abs 1 S 1 EStG idF AmtshilfeRLUmsG ab dem VZ 2013. Nach § 10 Abs 2 S 1 Nr 2 S 2 EStG idF AmtshilfeRLUmsG werden auch Beiträge berücksichtigt, wenn es sich um Beträge iSd § 10 Abs 1 S 1 Buchst a EStG (Basiskrankenversicherungsschutz) an eine Einrichtung handelt, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall iSd § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung iSd § 193 Abs 3 S 2 Nr 2 VersicherungsvertragsG gewährt. Dies gilt nach § 10 Abs 2 S 1 Nr 2 S 3 EStG idF AmtshilfeRLUmsG entsprechend, wenn ein StPfl, der weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, mit den Beiträgen einen Versicherungsschutz iSd § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 EStG erwirbt.

Die Regelungen des AmtshilfeRLUmsG ermöglichen damit den SA-Abzug bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für Beiträge zum Erwerb eines Basiskrankenversicherungsschutzes an ein Versicherungsunternehmen oder eine andere Einrichtung außerhalb der EU oder des EWR. Die Neuregelung gilt auch für Beiträge zum Erwerb eines Pflegeversicherungsschutzes iSd § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst b EStG (vgl BR-Drucks 302/12, 86).

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