Rn. 324

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Die Möglichkeit, Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung als SA abzuziehen, ist durch das StÄndG 1968 v 20.02.1969, BGBl I 1969, 116 geschaffen worden. Nach § 10 Abs 1 Nr 9 EStG idF StÄndG 1968 waren Aufwendungen des StPfl für seine Berufsausbildung bis zu 900 DM, bei auswärtiger Unterbringung bis zu 1 200 DM als SA abziehbar. Durch die Neuregelung in § 10 Abs 1 Nr 9 EStG idF StÄndG 1968 wollte der Gesetzgeber aus volkswirtschaftlichen Gründen die Ausbildungsförderung verbessern, insb um Umschulungen mehr als bisher zu fördern (BT-Drucks V/3430, 8). Ferner sollte die Abgrenzung zwischen den als BA oder WK abziehbaren Fortbildungskosten und den nach § 12 EStG nicht abziehbaren Ausbildungskosten weitgehend entfallen (BT-Drucks V/3430, 9).

Nach § 10 Abs 1 Nr 7 EStG idF JStG 1996 v 10.10.1995, BGBl I 1995, 1250 konnten bis zum VZ 2003 Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung oder für die eigene Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf bis 920 EUR, bei auswärtiger Unterbringung bis zu 1 227 EUR als SA abgezogen werden.

Durch das AOÄndG v 21.07.2004, BGBl I 2004, 1753 ist der Abzug von Berufsausbildungskosten rückwirkend zum 01.01.2004 neu geregelt worden. Nach § 10 Abs 1 Nr 7 EStG idF AOÄndG waren Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 4 000 EUR im Kj als SA abziehbar. Zudem waren nach § 12 Nr 5 EStG idF AOÄndG Aufwendungen des StPfl für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, nicht abzugsfähige Ausgaben. Damit waren Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium nur noch iRd § 10 Abs 1 Nr 7 EStG idF AOÄndG als SA abziehbar. Der Gesetzgeber ist bei seiner Neuregelung von der Erwägung ausgegangen, dass auch in einer modern entwickelten Gesellschaft die erste Berufsausbildung typischerweise zu den Grundvoraussetzungen einer Lebensführung gehört und damit auch die Aufwendungen für die erste Berufsausbildung schwerpunktmäßig und untrennbar zu den Kosten der nicht abziehbaren Lebensführung gehören (vgl BT-Drucks 15/3339, 10). Zudem ist der Abzug von Weiterbildungskosten in einem nicht ausgeübten Beruf iRd beschränkten SA-Abzugs zum 01.01.2004 entfallen. Anlass der Neuregelung war die geänderte Rspr des BFH zur Abgrenzung der Ausbildungs- von den Fortbildungskosten. Der BFH ging regelmäßig zugunsten des StPfl von vorweggenommenen BA oder WK aus und ließ auch Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium als (vorab) entstandene BA oder WK zum Abzug zu (vgl zB BFH BStBl II 2003, 403; 2003, 407; 2004, 884).

Mit dem BeitrRLUmsG v 07.12.2011, BGBl I 2011, 2592 ist der Höchstbetrag des § 10 Abs 1 Nr 7 EStG von 4 000 EUR auf 6 000 EUR erhöht worden. Nach § 10 Abs 1 Nr 7 EStG können nunmehr Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 EUR im Kj als SA abgezogen werden. Die Erhöhung gilt gemäß § 52 Abs 24a S 3 EStG idF G v 20.04.2009 rückwirkend zum 01.01.2012.

Ferner ist durch das BeitrRLUmsG § 12 Nr 5 EStG rückwirkend zum 01.01.2004 erneut geändert worden, § 52 Abs 30a EStG. Nach § 12 Nr 5 EStG idF BeitrRLUmsG sind Aufwendungen des StPfl für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nicht abzugsfähige Kosten der allg Lebensführung, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.

Außerdem sind § 4 Abs 9 EStG und § 9 Abs 6 EStG durch das BeitrRLUmsG ebenfalls rückwirkend zum 01.01.2004 eingefügt worden, § 52 Abs 12 S 11 und Abs 23d S 5 EStG. Nach § 4 Abs 9 EStG idF BeitrRLUmsG sind Aufwendungen des StPfl für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine BA. Nach § 9 Abs 6 EStG idF BeitrRLUmsG sind Aufwendungen des StPfl für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine WK, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Der Abzug als SA wirkt sich daher nur steuermindernd aus, wenn der StPfl eigene Einkünfte hat, da für den SA-Abzug eine dem § 10d EStG entsprechende Regelung fehlt.

Mit dem BeitrRLUmsG hat der Gesetzgeber auf die neuere Rspr des BFH reagiert und nach der Gesetzesbegründung die Rspr klarstellend wieder eingeschränkt, um lediglich die Rechtslage wiederherzustellen, die vor Änderung der Rspr durch den BFH einer gefestigten Rechtspraxis entsprach (vgl BT-Drucks 17/7524, 16). Der BFH hatte gegen den eindeutigen Wortlaut und gegen den Zweck des Gesetzes in mehreren Urt entschieden, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung auch unter der Geltung des § 12 Nr 5 EStG idF AOÄndG als vorab entstandene WK oder BA anzuerkennen seien, da § 12 Nr 5 EStG ebenso wie § 10 Abs 1 Nr 7 EStG den Vorrang des WK/BA-Abzugs unberührt lasse (vgl BFH BStBl II 2012, 561; 2012, 557; 2012, 553; 2010, 816).

Mit ZollkodexAnpG sind § 4 Abs 9 EStG und § 9 Abs 6 EStG mit ...

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