Rn. 302

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Betreuung iSd § 10 Abs 1 Nr 5 EStG ist die behütende oder beaufsichtigende Betreuung, dh, die persönliche Fürsorge für das Kind muss der Dienstleistung erkennbar zugrunde liegen. Der Begriff der Kinderbetreuung ist weit auszulegen und umfasst auch die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der in Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit (BFH BStBl II 2012, 862). Der Dienstleistungsbegriff setzt ein Schuldverhältnis voraus, aufgrund dessen der StPfl berechtigt ist, die Betreuung des Kindes zu fordern, und der oder die Betreuende die vereinbarte Vergütung oder auch nur einen Aufwendungsersatzanspruch geltend machen kann (vgl BFH BFH/NV 1999, 163). Dabei genügt jede Vereinbarung über eine entgeltliche Geschäftsbesorgung zur Betreuung eines Kindes. Ein Arbeitsvertrag mit dem Erbringer der Dienstleistung ist nicht erforderlich (Hutter in Blümich, § 10 EStG Rz 343).

Ohne Bedeutung ist, ob die Betreuungsleistung im Haushalt des StPfl oder außerhalb seines Haushalts erbracht werden soll (Hutter in Blümich, § 10 EStG Rz 343).

 

Rn. 303

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Die Betreuungsleistung iSd § 10 Abs 1 Nr 5 EStG kann auch durch Angehörige des StPfl (§ 15 AO) erbracht werden, wenn den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zugrunde liegen, die zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, tatsächlich so auch durchgeführt werden und die Leistungen nicht üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht werden (BMF BStBl II 2012, 307 Tz 4). Unter diesen Voraussetzungen ist auch bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder einer Lebenspartnerschaft die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten möglich, wenn ein Lebenspartner das Kind des anderen Lebenspartners betreut (aA wohl BMF BStBl I 2012, 307 Tz 4).

Dagegen können Aufwendungen für eine Mutter, die zusammen mit dem gemeinsamen Kind im Haushalt des StPfl lebt, nicht abgezogen werden, da als Kinderbetreuungskosten keine Aufwendungen für eine Person berücksichtigt werden können, zu der das Kind in einem Kindschaftsverhältnis steht (BFH BStBl II 1998, 187). Auch bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder einer Lebenspartnerschaft zwischen dem StPfl und der Betreuungsperson ist daher eine Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten nicht möglich, wenn ein Lebenspartner ein gemeinsames Kind betreut. Leistungen an eine Person, die für das betreute Kind Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG oder auf Kindergeld (§§ 62ff EStG) hat, können nicht als Kinderbetreuungskosten anerkannt werden (BMF BStBl I 2012, 307 Tz 4).

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