Rn. 95

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Ausgenommen vom gewöhnlichen Aufenthalt sind solche inländischen Aufenthalte, die ausschließlich Besuchs-, Erholungs-, Kur– oder ähnlichen privaten Zwecken dienen und deren Dauer nicht länger als ein Jahr beträgt. Ein Aufenthalt zu Ausbildungszwecken (wie Studium, Schulbesuch oder Praktikum) fällt aber nicht hierunter (Avvento in Gosch, § 9 AO Rz 57). Dauert ein solcher privater Aufenthalt länger als ein Jahr, ist der gewöhnliche Aufenthalt wiederum von Beginn an anzunehmen. Im Ergebnis wird die Aufenthaltsfrist des § 9 S 2 AO bei ausschließlich privat veranlassten Aufenthalten auf ein Jahr verlängert. Für die Berechnung der Jahresfrist gelten dieselben Vorschriften wie bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist iSv § 9 S 2 AO.

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