Die Zweitwohnungsteuer ist mit dem auf die Vermietung der Wohnung an wechselnde Feriengäste entfallenden zeitlichen Anteil (einschließlich der auf sie entfallenden Leerstandszeiten) als WK abzugsfähig (BFH BStBl II 2003, 287; H 21.2 EStH 2020 "Zweitwohnungsteuer"). Fehlt in einem Jahr gänzlich die Selbstnutzung, so ist dann die Zweitwohnungssteuer im vollen Umfang als WK zu berücksichtigen (BFH BFH/NV 2003, 745).

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